Gmbh Gründung trotz Btm Vorstrafe

22. März 2021 13:28 |
Preis: 55,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Ich möchte zusammen mit einem Freund ein Restaurant übernehmen. Am liebsten würden wir als Gmbh gründen. Ich würde mich mit einem größeren Betrag, als mein Freund in das Unternehmen einbringen.
Ich möchte gerne das Sagen in der GmbH haben.
Da ich wegen erwerbstätigen Handel mit Btm zu 2 Jahren Bewährung verurteilt wurde, wird mir warscheinlich keine Konzession genehmigt. Geschäftsführer zu werden ist warscheinlich nicht möglich. Ich möchte aber trotzdem im Unternehmen arbeiten.
Kann ich Gessellschafter werden? Ist eine juristischen Person konzessionpflichtig?
Gibt es hierfür überhaupt eine Lösung? Vielleicht ist es einfacher mit einer anderen Rechtsform?
22. März 2021 | 17:10

Antwort

von


(1107)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Es ist grundsätzlich möglich eine GmbH zu gründen und ein Restaurant durch eine GmbH zu betreiben.

Allerdings brauchen Sie für den Betrieb eines Restaurants in den meisten Bundesländern weiterhin eine Gaststättenerlaubnis.

Diese Erlaubnis nach § 4 Gaststättengesetz (GastG) setzt die erforderliche Zuverlässigkeit voraus:

„Gaststättengesetz

§ 4 Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,"


Bei einem Verstoß gegen das BtMG wie in ihrem Fall besteht allerdings die Möglichkeit, daß die Behörde diese Zuverlässigkeit wegen der Verurteilung verneint.

Im Hinblick auf eine GmbH wäre hier insbesondere die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen wie z.B. des Geschäftsführers bei der Antragstellung relevant.

Dagegen dürfte die einfache Gesellschafterstellung in einer GmbH bei der Erteilung der Gaststättenerlaubnis keine Rolle spielen.


Allerdings ist zu beachten: Die Geschäftsführung muß dann auch tatsächlich von ihrem Freund übernommen werden, sonst kann wiederum ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis erfolgen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt





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