GmbH außerordentlich kündigen

| 15. Juni 2023 20:56 |
Preis: 80,00 € |

Gesellschaftsrecht


Hallo,

können Sie mir konkrete Beispiele nennen, bei denen eine GmbH außerordentlich gekündigt werden kann?

Eventuell auch Gerichtsurteile?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe bei Ihrer Fragestellung davon aus, dass es hierbei um das freiwillige Ausscheiden eines GmbH Gesellschafters aus der GmbH geht. Eine Möglichkeit ist hierbei die von Ihnen angesprochen außerordentliche Kündigung des damit ausscheidenden Gesellschafters. Eine außerordentliche Kündigung ist stets möglich, auch wenn dies nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Deswegen ist es heute einhellige Auffassung, dass ein Gesellschafter seinen Austritt aus der GmbH dann erklären kann, wenn ein wichtiger Grund gegeben und ihm die weitere Mitgliedschaft in der GmbH nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund sind insbesondere tiefgreifender Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern, welche ein Abwarten bis zur ordentlichen Kündigung, unmöglich machen.

Vgl. Bundesgerichtshof Urt. v. 24.09.2013, Az.: II ZR 216/11

Es handelt sich hierbei um eine ähnliche Fragestellung wie bei der Einziehung von Gesellschafteranteilen und der damit einhergehenden aktiven Kündigung von einem Gesellschafter durch die übrigen Gesellschafter.

Weitere Kündigungsgründe wären schwerwiegende Verstöße der übrigen Gesellschafter gegen den Gesellschaftsvertrag in Form von Verstößen gegen den Konkurrenzschutz, Untreue in der GmbH oder aber auch Strafbarkeiten von Gesellschaftern. Verstoß gegen die Treupflicht: Oberlandesgericht Düsseldorf Urt. v. 18.05.2005, Az.: I-15 U 202/04. Fehlende Aufklärung über Altverbindlichkeiten: Bundesgerichtshof Urt. v. 04.03.1998, Az.: VIII ZR 378/96.

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 18.02.2014 (BGH GmbHR 2014, 534 [BGH 18.02.2014 - II ZR 174/11] [BGH 18.02.2014 – II ZR 174/11]; ebenso bereits BGH GmbHR 2010, 256, [BGH 30.11.2009 - II ZR 208/08] [BGH 30.11.2009 – II ZR 208/08] klar, der Gesellschafter einer GmbH könne auch unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam aus der Gesellschaft austreten, sobald die Gesellschaft den Austritt annimmt. Die Annahme eines Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, bewirke, dass dem Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen und sein Geschäftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten sei. Aufgrund dessen müsse die Gesellschaft ihren Annahmewillen mit hinreichender Deutlichkeit gegenüber dem den Austritt erklärenden Gesellschafter zum Ausdruck bringen. Hierzu sei nach Ansicht des BGH eine schlichte Erklärung der Kenntnisnahme der Kündigung des Gesellschafters noch nicht ausreichend, jedoch könne man eine Annahme des Austritts aus der Verwertung des Geschäftsanteils des austrittswilligen Gesellschafters, etwa durch dessen Einziehung, erblicken (von Rechenberg / Ludwig, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2017, IV. Beendigung der Gesellschafterstellung, Rn. 574)

Andere gesetzlich vorgesehenen Mittel zur einseitigen Trennung eines Gesellschafters von der Gesellschaft sind die Veräußerung des Geschäftsanteils gem. § 15 GmbHG, die Preisgabe des Anteils bei unbeschränkter Nachschusspflicht gem. § 27 Abs. 1 GmbHG sowie die Auflösungsklage aus wichtigem Grund gem. § 61 GmbHG.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 15. Juni 2023 | 22:48

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