Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst wäre zu klären, auf welcher Grundlage der Insolvenzverwalter die Erstattung der Darlehensrückzahlungen verlangt. Üblicherweise wird ein entsprechendes Rückzahlungsverlangen auf den Tatbestand der Insolvenzanfechtung, §§ 129, 135 Abs. 1 InsO, gestützt. Danach sind aber nur die Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen betroffen, die im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Beispiel: Ein Insolvenzantrag geht am 01.06.2016 bei Gericht ein. Dann wäre eine am 02.06.2015 erfolgte Rückzahlung anfechtbar, eine am 31.05.2015 erfolgte dagegen nicht.
Auch die Anfechtungsfristen der sonstigen Anfechtungsnormen passen nicht zu dem erwähnten drei-Jahres-Zeitraum. Denn die betreffenden Zeiträume betragen entweder 3 Monate (§§ 130, 131 InsO) oder 10 Jahre (§ 133 InsO).
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt:
Zu 1)
Grundsätzlich endet eine Jahresfrist an dem Tag des betreffenden Jahres, der dem Tag des Fristbeginns entspricht. D.h. bei einer Rückzahlung am 20.11.2014 endet eine 3-Jahres-Frist ebenfalls am 20.11.2017.
Zu 2)
Auch hier kommt es wesentlich auf den Grund an, unter dem der Insolvenzverwalter die Rückzahlung verlangt. Ist Grundlage für das Zahlungsverlangen die Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO, dann wäre zu untersuchen, ob die Darlehen jeweils singulär gewährt wurden, oder ob zwischen Gesellschaft und Gesellschafter eine Art Kontokorrentkredit vereinbart war, also die Darlehen in laufender Rechnung gewährt wurden und die Rückzahlungen entsprechend verbucht wurden. In diesem Fall käme es nach dem BGH nur auf die Rückführung des sich aus dem Kontokorrent ergebenden Saldos insgesamt an; d.h. die neue Darlehensgewährung könnte durchaus die Rückzahlungen wieder „aufheben".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Da wurde ich wohl bezgl. der 3 Jahre anwaltlich falsch beraten.
Es handelt sich dabei um ein rückrangiges Darlehen, welches "eine Art Kontokorrentkredit" darstellt und somit auch wie von Ihnen erwähnt einen Saldo in der Kontenliste aufweist.
Die GmbH hat Verbindlichkeiten ggü. Lieferanten i.H.v. ca. 40.000 €. Daher wird angenommen, dass der Insolvenzverwalter an den Darlehensgeber herantritt um die Rückzahlungen einzufordern um damit die Gläubiger zu bedienen. (Quotelung)
Meine Nachfrage lautet:
Sollte die letzte Rückzahlung der GmbH an den Darlehensgeber am 21.12.2015 gewesen sein und die GmbH am 22.12.2016 Insolvenz anmeldet, kann der Insolvenzverwalter keine Rückzahlungen mehr geltend machen?
Besten Dank und viele Grüße
Hallo
und vielen Dank für die Nachfrage. Sofern nicht der Gesellschafter bei Rückzahlung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit kannte und sich dementsprechend einer Anfechtung nach § 133 InsO ausgesetzt sieht, ist Ihre Annahme korrekt: Bei einer Antragstellung am 22.12.2016 sind Rückzahlungen bis einschließlich 21.12.2015 "raus".
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt