Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Frage ist, ob es sich um ein Mietverhältnis mit allen gesetzlichen Mieterschutzfristen handelt oder um eine Gebrauchsüberlassung. Es müsste eine Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung vorhanden sein, damit es ein Mietverhältnis ist. Schriftlich muss ein Mietvertrag nicht geschlossen sein, eine mündliche Vereinbarung reicht aus. Die Zahlung der Nebenkosten allein bewirkt auch noch kein Mietverhältnis. Da keine Miete gezahlt wurde, spricht es eher alles für eine Gebrauchsüberlassung. Maßgebend ist letztlich der Parteiwille. Es wäre zu erforschen, was Ihre Eltern und Ihre Schwester/Schwager genau ausgemacht haben.
Generell kann eine Pflege oder eine Unterstützung der Eltern schon eine Gegenleistung sein. Es käme aber hier auch darauf an zu ermitteln, was vereinbart wurde. Es wäre dann im weiteren eine Auslegungsfrage, wie man die Unterstützung Ihrer Schwester wertet. Man kann natürlich auch argumentieren, dass die Schwester eben in ihrer Eigenschaft als Tochter die Mutter unterstützt hat und nicht als Gegenleistung. Auch ist der gesamte Zeitraum zu untersuchen. Wenn das schon über 30 Jahre ging und zunächst wohl keine Unterstützung der Eltern notwendig war, so wird man bei Gesamtwürdigung aller Umstände wohl eher zu einer Gebrauchsüberlassung tendieren. Dann können Sie dies, wenn Sie dann Eigentümerin sind, ohne weiteres beenden.
Stellt man sich allerdings vor, Ihre Schwester und Ihr Schwager würden dagegen gerichtlich vorgehen, so würde ein Richter die gleiche Abwägung wie oben beschrieben treffen. Dabei kann es natürlich immer sein, dass es ein anderes Ergebnis gibt. Es können dann auch Zeugen gehört werden, sprich Ihre Eltern, der Bruder, Nachbarn etc. Dann kommt es auch darauf an, was diese sagen würden.
Am sichersten wäre es daher, hilfsweise auch noch eine Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung der Mietsache auszusprechen, § 573 II BGB. Dann müssten Sie allerdings sehr umfangreiche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen durchführen wollen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist sehr schwierig durchzusetzen. Die Anforderungen sind streng. Es wäre dann Ihre jetztige Wohnsituation mit der neuen zu vergleichen und im Kündigungsschreiben darzustellen, damit überhaupt die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen. Auch könnte Ihre Schwester eigene Gründe anführen, es käme zu einer Abwägung.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Frage ist, ob es sich um ein Mietverhältnis mit allen gesetzlichen Mieterschutzfristen handelt oder um eine Gebrauchsüberlassung. Es müsste eine Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung vorhanden sein, damit es ein Mietverhältnis ist. Schriftlich muss ein Mietvertrag nicht geschlossen sein, eine mündliche Vereinbarung reicht aus. Die Zahlung der Nebenkosten allein bewirkt auch noch kein Mietverhältnis. Da keine Miete gezahlt wurde, spricht es eher alles für eine Gebrauchsüberlassung. Maßgebend ist letztlich der Parteiwille. Es wäre zu erforschen, was Ihre Eltern und Ihre Schwester/Schwager genau ausgemacht haben.
Generell kann eine Pflege oder eine Unterstützung der Eltern schon eine Gegenleistung sein. Es käme aber hier auch darauf an zu ermitteln, was vereinbart wurde. Es wäre dann im weiteren eine Auslegungsfrage, wie man die Unterstützung Ihrer Schwester wertet. Man kann natürlich auch argumentieren, dass die Schwester eben in ihrer Eigenschaft als Tochter die Mutter unterstützt hat und nicht als Gegenleistung. Auch ist der gesamte Zeitraum zu untersuchen. Wenn das schon über 30 Jahre ging und zunächst wohl keine Unterstützung der Eltern notwendig war, so wird man bei Gesamtwürdigung aller Umstände wohl eher zu einer Gebrauchsüberlassung tendieren. Dann können Sie dies, wenn Sie dann Eigentümerin sind, ohne weiteres beenden.
Stellt man sich allerdings vor, Ihre Schwester und Ihr Schwager würden dagegen gerichtlich vorgehen, so würde ein Richter die gleiche Abwägung wie oben beschrieben treffen. Dabei kann es natürlich immer sein, dass es ein anderes Ergebnis gibt. Es können dann auch Zeugen gehört werden, sprich Ihre Eltern, der Bruder, Nachbarn etc. Dann kommt es auch darauf an, was diese sagen würden.
Am sichersten wäre es daher, hilfsweise auch noch eine Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung der Mietsache auszusprechen, § 573 II BGB. Dann müssten Sie allerdings sehr umfangreiche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen durchführen wollen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist sehr schwierig durchzusetzen. Die Anforderungen sind streng. Es wäre dann Ihre jetztige Wohnsituation mit der neuen zu vergleichen und im Kündigungsschreiben darzustellen, damit überhaupt die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen. Auch könnte Ihre Schwester eigene Gründe anführen, es käme zu einer Abwägung.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin