Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob der Vermieter den Austausch des Gartenhauses verbieten darf, hängt u. a. davon ab, ob die ursprüngliche Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt wurde und ob sich die Erlaubnis nur auf das Aufstellen des ersten Gartenhauses bezog.
Wurde die Erlaubnis widerruflich, also mit Widerrufsvorbehalt erteilt, könnte der Vermieter u. U. den Austausch des Gartenhauses verbieten. Die nächste Frage wäre dann, ob die Erlaubnis jederzeit frei widerruflich wäre oder ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse darlegen müsste, warum das neue Gartenhaus nicht aufgestellt werden darf.
Bezog die ursprüngliche Erlaubnis konkret nur auf das erste Gartenhaus, z. B. wenn die Maße, Farbe, Fabrikat o. ä. festgelegt wurden, könnte der Vermieter ggf. verlangen, dass das neue Gartenhaus wieder entfernt wird, weil es von der ursprünglichen Erlaubnis nicht mit umfasst war.
War in der Erlaubnis ausdrücklich geregelt, dass ein Umbau oder Austausch des Gartenhauses einer erneuten Erlaubnis bedarf, könnte der Vermieter ebenfalls das neue Gartenhaus verbieten.
Nur wenn eine generelle, pauschale Erlaubnis zum Aufbau eines Gartenhauses erteilt wurde, könnte man evtl. davon ausgehen, dass ein marodes Gartenhaus ausgetauscht werden darf oder ggf. sogar ausgetauscht werden muss.
Entscheidend ist daher der genaue Wortlaut und Inhalt der ursprünglich erteilten Erlaubnis, so dass eine Antwort im Sinne von ja oder nein an dieser Stelle nicht gegeben werden kann. Ein Gewohnheitsrecht ein Gartenhaus aufzustellen, gibt es dagegen grundsätzlich nicht, so dass Sie sich darauf nicht berufen sollten.
Der sicherste Weg wäre daher gewesen, das neue Gartenhaus oder den Austausch der Gartenhäuser im Vorfeld mit dem Vermieter abzustimmen. Ggf. sollten Sie sich jetzt bestätigen lassen, dass das neue Gartenhaus stehen bleiben darf und von der 1997 erteilten Erlaubnis umfasst wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin