Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zur ersten Frage, ob sie in 100 Jahren ihr Grundstück noch erreichen, kann ich naturgemäß keine seriöse Prognose abgeben. Dies hängt von zu vielen Faktoren ( wie der Bausubstanz, dem Weiterbestehen unserer Gesetze sowie ihrem Alter- kleiner Scherz am Sonntag) ab.
Aber generell gilt folgendes:
2. Sie haben ein Wegerecht, um ihr Grundstück zu erreichen. Dies ergibt sich nicht aus Gewohnheitsrecht, sondern aus § 917 BGB. Voraussetzung ist lediglich, dass ihnen kein andere zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Straße zusteht ( und gem. § 918 , dass sie diese auch nicht selbst beseitigt haben). Das Recht auf den Notweg gilt uneingeschränkt und kann nicht versagt werden.
Jedoch ist gem. § 917 Abs. 2 BGb der Nachbar, der sein Grundstück zur Verfügung stellen muss vom Hinterlieger zu entschädigen. Diese Geldrente ist jährlich im Voraus zu entrichten und geht allen - auch sich aus Grundbuch ergebenen Verbindlichkeiten- vor.
In ihrem Fall halte ich Abs. 2 jedoch für irrelevant, da hier viele Eigentümer in kette überfahren, so dass die Geldrente die man vom Hinterlieger einnimmt an das vorliegende Grundstück abgegeben werden müsste. Erhöhen würde sich hier also lediglich der buchhalterische Aufwand. Das letzte Haus der Reihe wäre das einzige, welches unterm Strich bezahlen müsste während das erste Haus als einziges was von dieser Rente hätte.
3. Wer den Weg bewirtschaftet ist gesetzlich nicht geregelt, aber höchstrichterlich entschieden. Grundsätzlich gilt, dass der Hinterlieger die Kosten der Instandhaltung des von ihm beanspruchten Notweges zu tragen hat. Nutzt neben dem Hinterlieger auch der Eigentümer des Grundstückes den Weg, so sind alle Kosten (in der Regel, wenn es keine besonderen Umstände gibt) hälftig zu teilen (BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04).
Natürlich kann auch eine abweichende Regelung per Vertrag zwischen den Nachbarn getroffen werden. Die Rechtslage greift nur bei fehlenden Vereinbarungen ein.
Bei ihnen würde die gerichtliche Regelung bedeuten, dass das hinterste Haus die höchste Last trägt, währen das erste Grundstück von allen anderen eine Kostenbeteiligung erwarten kann. Mir erscheint es wesentlich einleuchtender, wenn alle Nachbarn z.B. auf eigene Kosten ihr Stück vom Weg herrichten, oder die Straße immer mal aus einem großen Topf saniert wird. Einfach weil sonst auch nur eine Kette an Zahlungsweitergaben initiiert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen