Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Bekannter und Vertragspartner haftet als Einzelunternehmer grundsätzlich persönlich für die Durchführung der vertraglich zugesicherten Leistung. Auch die Gewerbeabmeldung ändert hieran nichts. Nach Ihren Schilderungen gehe ich zudem davon aus, dass Sie dessen Werkleistung noch nicht abgenommen haben, sodass vorliegend noch vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch (und nicht lediglich Nachbesserungsanspruch) ausgegangen werden kann. Dieser verjährt regelmäßig in 3 Jahren (in Ihrem Fall damit frühestens mit Ablauf des 31.12.2017. Aufgrund der zahlreichen Bestätigungen Ihres Anspruchs durch den Maler wahrscheinlich sogar später).
Es ist allerdings fraglich, ob Ihnen mit der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs (ggf. sogar gerichtlich) am Ende tatsächlich gedient sein wird:
Selbst ein obsiegendes Urteil stellt lediglich fest, dass Ihr Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet ist. Weigert es sich danach noch immer, so müssen Sie das Urteil im Wege der Vollstreckung durchsetzen. Da es sich beim Streichen der Fassade um eine so genannte „vertretbare Handlung" handelt, läuft eine Vollstreckung dergestalt, dass Sie vom Gericht auf Antrag dazu ermächtigt werden, die geschuldete Handlung (das Streichen) selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die hierfür anfallenden Kosten gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen können (auch als Vorschuss möglich). Im Endeffekt liefe dies aber auf dieselbe Situation hinaus, wie sie bestünde, wenn Sie sogleich die Selbstvornahme wählten und dann den Ersatz des Schadens verlangen würden.
Der Weg über die Vertragserfüllung sollte damit vor allem dann gewählt werden, wenn Sie davon ausgehen, dass sich Ihr Vertragspartner durch ein Gerichtsverfahren beeindrucken und doch noch zur Vertragserfüllung bewegen lässt.
Besteht hingegen die Gefahr, dass Ihr Bekannter die Sache einfach „aussitzen" und sich dennoch weigern wird, wären Sie möglicher Weise mit einer Selbstvornahme und der Titulierung des Schadensersatzanspruchs (dann Verjährung erst in 30 Jahren) besser beraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Bekannter und Vertragspartner haftet als Einzelunternehmer grundsätzlich persönlich für die Durchführung der vertraglich zugesicherten Leistung. Auch die Gewerbeabmeldung ändert hieran nichts. Nach Ihren Schilderungen gehe ich zudem davon aus, dass Sie dessen Werkleistung noch nicht abgenommen haben, sodass vorliegend noch vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch (und nicht lediglich Nachbesserungsanspruch) ausgegangen werden kann. Dieser verjährt regelmäßig in 3 Jahren (in Ihrem Fall damit frühestens mit Ablauf des 31.12.2017. Aufgrund der zahlreichen Bestätigungen Ihres Anspruchs durch den Maler wahrscheinlich sogar später).
Es ist allerdings fraglich, ob Ihnen mit der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs (ggf. sogar gerichtlich) am Ende tatsächlich gedient sein wird:
Selbst ein obsiegendes Urteil stellt lediglich fest, dass Ihr Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet ist. Weigert es sich danach noch immer, so müssen Sie das Urteil im Wege der Vollstreckung durchsetzen. Da es sich beim Streichen der Fassade um eine so genannte „vertretbare Handlung" handelt, läuft eine Vollstreckung dergestalt, dass Sie vom Gericht auf Antrag dazu ermächtigt werden, die geschuldete Handlung (das Streichen) selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und die hierfür anfallenden Kosten gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen können (auch als Vorschuss möglich). Im Endeffekt liefe dies aber auf dieselbe Situation hinaus, wie sie bestünde, wenn Sie sogleich die Selbstvornahme wählten und dann den Ersatz des Schadens verlangen würden.
Der Weg über die Vertragserfüllung sollte damit vor allem dann gewählt werden, wenn Sie davon ausgehen, dass sich Ihr Vertragspartner durch ein Gerichtsverfahren beeindrucken und doch noch zur Vertragserfüllung bewegen lässt.
Besteht hingegen die Gefahr, dass Ihr Bekannter die Sache einfach „aussitzen" und sich dennoch weigern wird, wären Sie möglicher Weise mit einer Selbstvornahme und der Titulierung des Schadensersatzanspruchs (dann Verjährung erst in 30 Jahren) besser beraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen