12. Februar 2013
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17:27
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Falls in dem Tierkaufvertrag (§§ 443, 90 a BGB) kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, dann kommt zunächst ein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten als ersparte Mangelbeseitigungskosten nach §§ 439 Abs. 1, 326 BGB analog in Betracht. Dieser Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass Sie dem Verkäufer zuvor eine Mängelbeseitigungs- bzw. Nacherfüllungsfrist gesetzt haben. Denn eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach der Rechtsprechung auch bei einem Tierkauf erforderlich, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel, d.h. die Krankheit des Hundes arglistig verschwiegen. Eine Fristsetzung ist weiterhin dann nicht erforderlich, wenn die Behandlungen im Wege von Notfallmaßnahmen erfolgten. In diesem Fall wird es „nur" darauf ankommen, ob zum Zeitpunkt der Übergabe des Tieres ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB vorlag. Dies werden Sie ggf. mit entsprechenden tierärztlichen Untersuchungsberichten unter Beweis stellen können.
Weiterhin können die Tierarztkosten ggf. auf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 311a BGB oder §§ 437 Nr. 3, 280, 283 BGB gestützt werden. Ein Schadensersatzanspruch hiernach setzt neben einer erfolglos gesetzten Nacherfüllungsfrist voraus, dass der Verkäufer schuldhaft im Hinblick auf das Vorhandensein des Leberleidens bei Übergabe des Hundes gehandelt hat. Für ein Verschulden ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung zwar nichts ersichtlich. Nach §§ 280, 311 a BGB wird ein Verschulden des Verkäufers aber vermutet. Ggf. kann sich der Verkäufer jedoch erfolgreich mit der Behauptung entlasten, er züchte nicht unter Verletzung geltender Standards und darüber hinaus sei vor der Übergabe des Welpen eine tierärztliche Untersuchung durchgeführt worden, die keine Hinweise auf Erkrankungen des Tieres ergaben.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung lässt sich im Ergebnis nicht sicher beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen für den Ersatz der Behandlungskosten erfüllt sind. Handelte es sich jedoch um eine Notfalloperation, so dass für die Gewährleistungsansprüche keine vorherige Fristsetzung erforderlich war und können Sie ein „Leiden" Ihres Hundes bereits zum Zeitpunkt der Übergabe nachweisen, dann wird Ihnen zu empfehlen sein, Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer anwaltlich geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin