Gewährleistung bei Pkw Entnahme und anschließender Eigennutzung

25. Juli 2011 21:40 |
Preis: 75€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


22:43
Sehr geehrter Damen und Herren,

ich bin Freiberufler in einer GbR ( 2 Personen), nicht umsatzsteuerpflichtig.
Wir haben einen alten abgeschriebenen Pkw durch einen neuen ersetzt, ein Gutachten vom Sachverständigen anfertigen lassen und ich habe den Pkw zu diesem Wert (1800,00 €) in mein Privatvermögen entnommen, ursprünglich um ihn privat weiter zu nutzen (das ist dann über 1,5 Jahre geschehen), aber auch um das Risiko der Gewährleistung zu umgehen.
Das Finanzamt zweifelt jetzt bei einer Prüfung das Gutachten an und legt einen höheren Wert fest, mit der Begründung auf dem Gutachten steht Händlereinkaufs-, nicht Händlerverkaufswert.

1. Frage : Ist das Rechtens?

Während der nachfolgenden Nutzung sind Mängel aufgetreten, die unter die Gewährleistung fallen würden.

2. Frage : Kann ich die auch in diesem Fall gegen die GbR geltend machen.

Das FA lehnt die Forderung ab, die ja einkommensmindernd wäre, da es nach Auffassung des FA zur Entnahme des PKW und nicht zum Verkauf durch die GbR kam. Mir ist der Unterschied nicht klar.

Vielen Dank im voraus
Mit freundlichen Grüßen
25. Juli 2011 | 23:01

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwertansatz dient einer Versteuerung stiller Reserven auf der Grundlage einer gedachten Veräußerung aus der betrieblichen in die private Sphäre.

Allerdings kann ich Ihnen hinsichtlich der Entnahme zum Händlereinkaufswert nicht viel Hoffnung machen. Nach einer BFH Entscheidung ist für den üblichen Endpreis des Fahrzeugs nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Dies tendiert dann in Richtung Händlerverkaufspreises.

Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. - Urt.; BFH 17.6.2005, VI R 84/04; SIS 05 36 36

Insoweit ist auf den Händlerverkaufspreis abzustellen. Soweit möglich sollten Sie entsprechende Verkaufspreise aus einschlägigen Verkaufsplattformen anführen, da bei Privatverkäufen ein Abschlag zum Händlerverkaufspreis in der Regel einzurechnen ist.

Dem Finanzamt sollte daher ein Mittelwert mit Unterlegung von Vergleichspreisen präsentiert werden.

Hinsichtlich der Gewährleistung fungiert die GbR als Unternehmer nach § 475 II BGB. Somit ist eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr vorausgesetzt.

Allerdings stellt die Entnahme und die anschließende Nutzung im Privatvermögen ein Eigenverbrauch dar, was eine unentgeltliche Weitergabe darstellt. Aufgrund der unentgeltlichen Weitergabe fehlt es an einer Verkauf mit einer Gewährleistung, die steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Jedenfalls sollten Sie die fehlende Geltendmachung der Gewährleistung als Argument für die niedrigere Bewertung des Fahrzeuges heranziehen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juli 2011 | 14:55

Sehr geehrter Herr Schröter,

um Verständnissschwierigkeiten auszuräumen:
Obwohl ich das Kfz bezahlt habe, ist die Entnahme eine uenetgeltliche Weitergabe. (auch bei Kaufvertrag?)

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2011 | 22:43

Die Entnahme des PKW in das Privatvermögen stellt trotz Kaufvertrag einen Eigenverbrauch dar, so dass entsprechende Gewährleistungsregelungen nicht zur Anwendung kommen.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht gegen zu können.

Mit besten Grüße

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...