25. Juli 2011
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23:01
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwertansatz dient einer Versteuerung stiller Reserven auf der Grundlage einer gedachten Veräußerung aus der betrieblichen in die private Sphäre.
Allerdings kann ich Ihnen hinsichtlich der Entnahme zum Händlereinkaufswert nicht viel Hoffnung machen. Nach einer BFH Entscheidung ist für den üblichen Endpreis des Fahrzeugs nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Dies tendiert dann in Richtung Händlerverkaufspreises.
Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte PKW orientieren. Das Ergebnis dieser Schätzung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. - Urt.; BFH 17.6.2005, VI R 84/04; SIS 05 36 36
Insoweit ist auf den Händlerverkaufspreis abzustellen. Soweit möglich sollten Sie entsprechende Verkaufspreise aus einschlägigen Verkaufsplattformen anführen, da bei Privatverkäufen ein Abschlag zum Händlerverkaufspreis in der Regel einzurechnen ist.
Dem Finanzamt sollte daher ein Mittelwert mit Unterlegung von Vergleichspreisen präsentiert werden.
Hinsichtlich der Gewährleistung fungiert die GbR als Unternehmer nach § 475 II BGB. Somit ist eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr vorausgesetzt.
Allerdings stellt die Entnahme und die anschließende Nutzung im Privatvermögen ein Eigenverbrauch dar, was eine unentgeltliche Weitergabe darstellt. Aufgrund der unentgeltlichen Weitergabe fehlt es an einer Verkauf mit einer Gewährleistung, die steuermindernd geltend gemacht werden kann.
Jedenfalls sollten Sie die fehlende Geltendmachung der Gewährleistung als Argument für die niedrigere Bewertung des Fahrzeuges heranziehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
26. Juli 2011 | 14:55
Sehr geehrter Herr Schröter,
um Verständnissschwierigkeiten auszuräumen:
Obwohl ich das Kfz bezahlt habe, ist die Entnahme eine uenetgeltliche Weitergabe. (auch bei Kaufvertrag?)
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Juli 2011 | 22:43
Die Entnahme des PKW in das Privatvermögen stellt trotz Kaufvertrag einen Eigenverbrauch dar, so dass entsprechende Gewährleistungsregelungen nicht zur Anwendung kommen.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht gegen zu können.
Mit besten Grüße