15. April 2016
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11:40
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Gewährleistungsanspruch auf Nacherfüllung auf Kosten der Werkstatt besteht, wenn die durchgeführte Reparatur mit einem Mangel behaftet war.
Sie schreiben, "da es die selben Symptome waren, wurde der Grund im Rahmen der Reparatur auch nicht behoben". Ob und inwiefern wirklich die Kfz Werkstatt hier eine mangelhafte Leistung damals erbracht hat und eventuell die Ursache nicht behoben hat obwohl Sie diese hätte finden müssen, wird - sollte man sich nicht einigen können mit der Werkstatt - letzten Endes nur ein Kfz Sachverständiger bestimmen können.
Tritt der Mangel an der reparierten Stelle innerhalb von zwölf Monaten nach der Kfz Reparatur auf, muss innerhalb dieser Zeit der üblicherweise geltenden Reparaturbedingungen (Gewährleistungsfrist) die Werkstatt den Mangel kostenfrei nachbessern. Aber wie bereits erläutert ist dabei natürlich Voraussetzung, dass die Werkstatt durch ihre Leistung den Mangel verursacht hat und nicht Sie als der Kunde.
Werkstätten neigen leider dazu, dass sie prinzipiell jeden verursachten Schaden erst einmal von sich weisen. Wird man sich nicht einig, so enden solche Streitfälle oftmals vor Gericht.
Möglich wäre es auch, im Falle eines Streits sich zunächst an eine sog. Schiedsstelle des Kfz Handwerks mit dem Sachverhalt zu wenden.
Sollte die Werkstatt eine Nacherfüllung ablehnen, sollten Sie sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts dahingehend beraten lassen, ob eine jurustische Durchsetzung der Ansprüche sinnvoll ist (Prozesskostenrisiko etc.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen