31. Januar 2024
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22:58
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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in Ihrem Fall dürfte es auf die Auslegung des Leasingvertrags ankommen.
Es kann sich etwa nicht zuletzt im Wege einer ergänzenden Auslegung des zugrundeliegenden Leasingvertrages ergeben, dass für den Fall des Fahrzeugkaufs nach Ende des Leasingvertrages eine kaufvertragliche Gewährleistung für nach Leasingende auftretende Schäden ausgeschlossen ist. Demnach kann es durchaus sein, dass der Händler nicht durch § 444 BGB daran gehindert ist, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen.
(siehe hierzu nur Amtsgericht Frankfurt am Main, Az: 30 C 1875/03 – 20, Urteil vom: 16.12.2003)
Wenn also in Ihrem Fall etwa ein Kaufvertrag mit Gewährleistungsverkürzung von 1 Jahr geschlossen wurde (ohne einen solchen Vertrag kann zumindest nach einem durchaus zweifelhaften Urteil des AG Frankfurt (s.o) bei Leasingübernahme die Haftung auch ausgeschlossen sein), sollten Sie dem Verkäufer den Mangel unverzüglich anzeigen und auch Beseitigung des Mangels gemäß § 439 BGB fordern.
Beste Grüße