Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Sachverhalts gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Ob der Kfz-Verkäufer seine Haftung für Mängel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen hat, läßt sich ohne Kenntnis dieses Vertrages naturgemäß nicht sagen.
Grundsätzlich kann ein privater Verkäufer eine Haftung für Mängel vertraglich völlig ausschließen. Auf einen solchen Ausschluß darf er sich zwar nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (vgl. § 444 BGB
). Dafür sehe ich hier indes keine Anhaltspunkte.
Insbesondere spricht nichts dafür, daß der Verkäufer Ihnen einen Mangel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat. Denn wenn ich Sie richtig verstehe, hat er Sie auf ein anormales Geräusch ("Klackern") aufmerksam gemacht. Daß er dieses Geräusch fälschlich mit dem Radlager in Verbindung gebracht hat, war jedenfalls nicht arglistig, weil der Verkäufer offenbar tatsächlich angenommen hat, daß ein defektes Radlager das Geräusch verursacht.
II. Bei dieser Sachlage dürfte es letztlich gar nicht darauf ankommen, ob der Kfz-Kaufvertrag einen wirksamen Gewährleistungsausschluß enthält.
Denn jedenfalls dürften Ihre Rechte wegen der defekten Antriebswelle nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB
ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift sind Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er diesen Mangel bei Vertragsschluß kennt.
Nun könnten Sie zwar argumentieren, daß Sie von der defekten Antriebswelle gerade keine Kenntnis hatten, sondern von einem defekten Radlager ausgingen. Diese Argumentation wird indes keinen Erfolg haben, weil sich die Kenntnis des Käufers nicht auf die Ursache eines Mangels erstrecken muß. Es genügt, wenn er das Erscheinungsbild oder ein Symptom des Mangels – hier: das klackernde Geräusch – kennt.
Deshalb muß ich davon ausgehen, daß der Kfz-Verkäufer nicht dafür haftet, daß bei dem erworbenen Fahrzeug die Antriebswelle defekt ist. Darauf, ob er seine Haftung für Sachmängel insgesamt wirksam ausgeschlossen hat, kommt es – wie dargelegt – nicht an.
Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann. Dennoch hoffe ich, daß meine Antwort Ihnen weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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