Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gibt ein Kunde ein Fahrzeug zur Reparatur, kommt üblicherweise ein sogenannter Werkvertrag zustande.
Ein „Werk“ ist nach im folgenden nachlesbaren <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html" target="_blank"> § 633 Abs. 2 BGB </a> frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.
Angenommen die Reparatur war nicht frei von Sachmängeln, also mangelhaft, so kommen zu Ihren Gunsten Gewährleistungsrechte nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html" target="_blank"> § 634 BGB </a> in Betracht.
Nach § 634 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 637 Abs. 1 BGB (vgl. Anlage) kann der Kunde wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Sie sollten deshalb der Werkstätte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine angemessen lange Frist zur Behebung des Mangels setzen.
Spätestens wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass ein Rechtsstreit mit einem erheblichen Kostenrisiko einherginge, wenn man bedenkt, dass Sie höchstwahrscheinlich die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels träfe und für diesen Beweis voraussichtlich ein kostspieliges Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, so können Sie gerne die kostenfreien Rückfragemöglichkeit ((Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite) nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank"><img src=" http://www.123recht.net/anwaltimages/2~103187.gif"></a>
Homepage: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank">www.anwaltkohberger.de</a>
Internetportal: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.rechthilfreich.de" target="_blank">www.rechthilfreich.de</a>
§ 637 BGB
"Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) 1§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen."
vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gibt ein Kunde ein Fahrzeug zur Reparatur, kommt üblicherweise ein sogenannter Werkvertrag zustande.
Ein „Werk“ ist nach im folgenden nachlesbaren <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html" target="_blank"> § 633 Abs. 2 BGB </a> frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.
Angenommen die Reparatur war nicht frei von Sachmängeln, also mangelhaft, so kommen zu Ihren Gunsten Gewährleistungsrechte nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html" target="_blank"> § 634 BGB </a> in Betracht.
Nach § 634 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 637 Abs. 1 BGB (vgl. Anlage) kann der Kunde wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Sie sollten deshalb der Werkstätte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine angemessen lange Frist zur Behebung des Mangels setzen.
Spätestens wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass ein Rechtsstreit mit einem erheblichen Kostenrisiko einherginge, wenn man bedenkt, dass Sie höchstwahrscheinlich die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels träfe und für diesen Beweis voraussichtlich ein kostspieliges Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, so können Sie gerne die kostenfreien Rückfragemöglichkeit ((Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite) nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
---------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank"><img src=" http://www.123recht.net/anwaltimages/2~103187.gif"></a>
Homepage: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.anwalt4you-info.de" target="_blank">www.anwaltkohberger.de</a>
Internetportal: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.rechthilfreich.de" target="_blank">www.rechthilfreich.de</a>
Ergänzung vom Anwalt
23. Januar 2008 | 07:11
Anlage
§ 637 BGB
"Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) 1§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen."