5. Januar 2013
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17:13
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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leider muss die rechtlich korrekte Antwort Sie enttäuschen:
Sie haben vom Gesetz her keinen Anspruch gegen des Arbeitgeber auf eine zusätzliche Freistellung für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.
Möglich wäre ein Anspruch nur dann, wenn er gesondert im Arbeitsvertrag vereinbart, im Tarifvertrag festgehalten oder Gegenstand einer Betriebsvereinbarung geworden ist. Dieses kann ich Ihrer derzeitigen Sachverhaltsdarstellung aber nicht entnehmen.
Eine weitere Möglichkeit wäre ein Aufhebungsvertrag, da dann eben eine vertragliche Vereinbarung herbeigeführt werden könnte - da es sich aber eben um eine vertragliche Vereinbarung handelt, muss insoweit das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegen; einseitig können Sie ihn dazu also nicht zwingen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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