Gesundheitsbedingter Wechsel des Arbeitsplatzes

5. Januar 2013 16:30 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich (Mitte 40, Familienvater) sehe mich gezwungen, aufgrund gesundheitlicher Probleme (u.a. Herzprobleme), die durch die Arbeitsplatzsituation hervorgerufen werden (hoher Erwartungsdruck, schlechtes Arbeitsklima, hohe Arbeitsbelastung) kurzfristig den Arbeitsplatz zu wechseln bzw. aufzugeben und mich völlig neu zu orientieren, möglicherweise mit ganz anderem Schwerpunkt als bisher.

Neben der Möglichkeit, selbst zu kündigen, würde mich interessieren, ob ich vom Arbeitgeber (Grossunternehmen, Autozulieferer) auch eine zusätzliche Freistellung erwarten kann, um mich auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu machen, wofür erfahrungsgemäss doch einige Zeit ins Land gehen wird.

Die derzeitige Stelle habe ich seit August 2012, nachdem mir der bisherige Arbeistplatz, den ich seit September 2010 inne hatte, mit der Begründung unzureichender Leistungen gekündigt wurde und als Alternative zur Kündigung der neue Arbeitsplatz angeboten wurde.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
5. Januar 2013 | 17:13

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


leider muss die rechtlich korrekte Antwort Sie enttäuschen:


Sie haben vom Gesetz her keinen Anspruch gegen des Arbeitgeber auf eine zusätzliche Freistellung für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.




Möglich wäre ein Anspruch nur dann, wenn er gesondert im Arbeitsvertrag vereinbart, im Tarifvertrag festgehalten oder Gegenstand einer Betriebsvereinbarung geworden ist. Dieses kann ich Ihrer derzeitigen Sachverhaltsdarstellung aber nicht entnehmen.


Eine weitere Möglichkeit wäre ein Aufhebungsvertrag, da dann eben eine vertragliche Vereinbarung herbeigeführt werden könnte - da es sich aber eben um eine vertragliche Vereinbarung handelt, muss insoweit das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegen; einseitig können Sie ihn dazu also nicht zwingen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...