Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zunächst dazu verpflichtet, Sie nach Beendigung der Elternzeit wieder zu den bisherigen Konditionen zu beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis ist ja während der Elternzeit nicht beendet gewesen, es besteht also nach Ihrer Rückkehr fort.
Auch wird der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag während der Elternzeit, die ja offenbar noch läuft, nicht kündigen können. Da steht § 18 BErzGG gegen.
Nach Ihrer Rückkehr kann der Arbeitgeber Ihnen betriebsbedingt kündigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, also ggf. durch eine Umorganisation Ihr Arbeitsplatz weggefallen ist. Das ist aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Ihr Arbeitsplatz wurde nur ersatzweise anders besetzt. Sie hätten also einen Anspruch darauf, an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu können.
Zwar haben Sie sich damit einverstanden erklärt, in die 2. Reihe zurückzutreten. Ich gehe aber nicht davon aus, daß Sie sich auch damit einverstanden erklärt haben, Ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Stattdessen haben Sie, und dazu können Sie nach den gesetzlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch berechtigt sein, einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend gemacht. Ein solches Recht auf Teilzeitarbeit steht Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, grundsätzlich zu, solange keine betrieblichen Belange entgegen stehen.
Selbst wenn das vorgenannte Gesetz in Ihrem Fall nicht Anwendung finden sollte, haben Sie sich aber offenbar auf eine Teilzeitarbeit geeinigt.
Was der Arbeitgeber Ihnen nun vorschlägt, läuft nicht auf die Verringerung der Arbeitszeit, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnis mit dieser Firma, und dem Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages mit einer anderen, aber verbundenen Firma hinaus.
Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Insbesondere die Begründung, Sie seien nicht "flexibel" genug, wird natürlich für eine arbeitgeberseitige Kündigung, die alleine das Arbeitsverhältnis zwingend beenden kann, nicht ausreichen.
Lassen Sie sich auf diesen Vorschlag nicht ein, kann der Arbeitgeber versuchen, Sie durch eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung "loszuwerden". Stellt das Arbeitsgericht aber die Unwirksamkeit der Kündigung fest, wofür einiges spricht, ist das Arbeitsverhältnis dadurch nicht beendet und Sie haben das Recht, weiter auf Ihrem Arbeitsplatz beschäftigt zu werden, u.U. mit verringerter Stundenzahl entsprechend § 8 TzBefG.
Letztlich müssen Sie also entscheiden, ob Sie den Vorschlag des Arbeitgebers annehmen möchten, oder nicht. Zwingen kann er Sie dazu jedenfalls nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt