Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst muss unterschieden werden, ob Sie selbst kündigen möchten oder es sich um eine Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers handelt. Wenn Sie selbst die Kündigung aussprechen, gilt bei Ihnen die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal.
Sofern es um eine Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers geht, kann hier eine verlängerte Kündigungsfrist gelten. Nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit ist die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Monate zum Ende des Kalendermonats. Da diese Frist INDIVIDUALvertraglich nicht unterschritten werden darf, wären grundsätzlich diese 4 Monate als Kündigungsfrist einzuhalten. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nur die Lebensjahre zählen, die über dem 25. liegen. Die Kündigungsfrist von 4 Monaten gilt in Ihrem Fall also nur, wenn Sie bereits über 35 Jahre alt sind.
Auch ist zu beachten, dass sich in Verträgen oft die Klausel befindet, dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer auch verlängert, sofern sie sich für den Arbeitgeber verlängert. In einem solchen Fall würde für Sie also ebenfalls die verlängerte Kündigungsfrist gelten, wenn Sie selbst eine Kündigung aussprechen wollen.
Ich empfehle im Zweifel, sicherheitshalber die von Ihnen konkret vereinbarte Klausel von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen zu lassen. Sollten Sie eine Bearbeitung durch mich wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per Email - an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst muss unterschieden werden, ob Sie selbst kündigen möchten oder es sich um eine Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers handelt. Wenn Sie selbst die Kündigung aussprechen, gilt bei Ihnen die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal.
Sofern es um eine Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers geht, kann hier eine verlängerte Kündigungsfrist gelten. Nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit ist die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Monate zum Ende des Kalendermonats. Da diese Frist INDIVIDUALvertraglich nicht unterschritten werden darf, wären grundsätzlich diese 4 Monate als Kündigungsfrist einzuhalten. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nur die Lebensjahre zählen, die über dem 25. liegen. Die Kündigungsfrist von 4 Monaten gilt in Ihrem Fall also nur, wenn Sie bereits über 35 Jahre alt sind.
Auch ist zu beachten, dass sich in Verträgen oft die Klausel befindet, dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer auch verlängert, sofern sie sich für den Arbeitgeber verlängert. In einem solchen Fall würde für Sie also ebenfalls die verlängerte Kündigungsfrist gelten, wenn Sie selbst eine Kündigung aussprechen wollen.
Ich empfehle im Zweifel, sicherheitshalber die von Ihnen konkret vereinbarte Klausel von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen zu lassen. Sollten Sie eine Bearbeitung durch mich wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per Email - an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
Rückfrage vom Fragesteller
12. Mai 2008 | 19:17
Sehr geehrte Frau Schorn,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine Klausel, die festlegt, "dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer auch verlängert, sofern sie sich für den Arbeitgeber verlängert" kann ich in meinem Arbeitsvertrag nicht finden.
Im Zweifelsfall werde ich mich - u.U. auch zur Prüfung eines Arbeitszeugnisses - gerne an Sie wenden.
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Mai 2008 | 23:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann gilt das oben Gesagte.
Bezüglich der Prüfung des Arbeitszeugnisses können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin