10. Dezember 2015
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10:12
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail: info@dr-traub.legal
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im deutschen Einkommensteuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Dieses besagt, dass Einkünfte bzw. Erträge in dem Kalenderjahr versteuert werden müssen, in welchem sie dem Anleger zugeflossen sind. Zufluss bedeutet, dass der Anleger über den ausgeschütteten Betrag verfügen kann. Die Abschlagszahlung aus dem Fondverkauf wurde Ihnen im Jahr 2015 ausbezahlt und ist daher auch in diesem Jahr zu versteuern.
Weiter sollten Sie - wie von Ihnen angedacht - hierauf Abgeltungssteuer in Höhe von 25% entrichten. Die Erklärung sollte in den Zeilen 31-49 KAP erfolgen. Sofern Sie kein Steuerberater für die Abgabe der Steuererklärung hinzuziehen (was ich Ihnen anrate), sollten Sie darüber hinaus Ihren Sachverhalt bzgl. vorliegender Kapitalerträge in einem Schreiben detailliert ggü. dem zuständigen Finanzamt schildern und der Erklärung beifügen. Das Finanzamt kann den Sachverhalt sodann würdigen.
Weiter weise ich darauf hin, dass durch die Art und den Umfang der Beteiligung sowie durch die zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen eine gesonderte, abweichende steuerliche Klassifizierung erfolgen kann. Rechtssicherheit würden Sie daher nur durch den Gang zu einem Steuerberater erlangen, der die konkreten Unterlagen für die steuerliche Auswirkung mitüberprüft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
10. Dezember 2015 | 20:03
Vielen Dank zunächst. Ihrer Antwort entnehme ich, daß ich den kompletten Zufluß versteuern/angeben soll ? Ist das so richtig, oder die Differenz von Kauf und Verkauf ? Es ist im übrigen eine KG-Beteiligung.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. Dezember 2015 | 21:09
Das Zuflussprinzip bestimmt den Zeitpunkt des Zuflusses. Eben 2015. Das mit der "Differenzbesteuerung" von € 2.500,00 haben Sie richtig dargestellt, da den Einnahmen auch immer die Ausgaben ggü. zu stellen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt