Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Liegt die Pflicht zur Ablesung beim Endkunden (Ihrem Mieter?) und hat er diese nicht durchgeführt, muß er die Schätzung akzeptieren.
2.Sie können nun mit dem Mieter einen Termin vereinbaren, zu dem Sie die Ablesung gemeinsam mit dem Mieter vornehmen und dann diesen Wert beim Versorgungswerk einreichen und anhand dieses Wertes eine Abrechnung verlangen.
3.Sie können auch beim Versorgungswerk eine Ablesung beantragen, das wird Ihnen dann in Rechnung gestellt. Wenn sich Ihr Mieter stets weigert, die Ablesung vorzunehmen, sollten Sie einen Ableser des Werkes bestellen und dem Mieter die Kosten dafür in Rechnung stellen. Das ist aber nur möglich, wenn Sie nach dem Mietvertrag zur Abrechnung verpflichtet sind (und nicht etwa eine Pauschale vereinbart wurde). Dann verweigert der Mieter Ihnen die Mitwirkungspflicht für die Abrechnung und muß diese Kosten übernehmen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Liegt die Pflicht zur Ablesung beim Endkunden (Ihrem Mieter?) und hat er diese nicht durchgeführt, muß er die Schätzung akzeptieren.
2.Sie können nun mit dem Mieter einen Termin vereinbaren, zu dem Sie die Ablesung gemeinsam mit dem Mieter vornehmen und dann diesen Wert beim Versorgungswerk einreichen und anhand dieses Wertes eine Abrechnung verlangen.
3.Sie können auch beim Versorgungswerk eine Ablesung beantragen, das wird Ihnen dann in Rechnung gestellt. Wenn sich Ihr Mieter stets weigert, die Ablesung vorzunehmen, sollten Sie einen Ableser des Werkes bestellen und dem Mieter die Kosten dafür in Rechnung stellen. Das ist aber nur möglich, wenn Sie nach dem Mietvertrag zur Abrechnung verpflichtet sind (und nicht etwa eine Pauschale vereinbart wurde). Dann verweigert der Mieter Ihnen die Mitwirkungspflicht für die Abrechnung und muß diese Kosten übernehmen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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