Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
1.
Nach § 808 ZPO wird die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
Der Gerichtsvollzieher darf grundsätzlich alle Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden. Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, ob die Sache tatsächlich zum Schuldnervermögen gehört (vgl BGHZ 80, 296, 299) oder ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten besteht. Der Dritte muss sein Recht mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) geltend machen. Das gilt auch, wenn dem Gerichtsvollzieher Urkunden vorgelegt werden, nach denen ein Dritter Eigentümer ist (vgl. LG Bonn MDR 87, 770). Nur wenn eine Sache offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehört unterbleibt die Pfändung.
Der Gerichtsvollzieher wird im Ergebnis ungeachtet des Leivertrages berechtigt sein, das Fernsehgerat sowie die Playstation zu pfänden. Hieran wird er auch durch die Vorlage des Leihvertrages nicht gehindert sein.
2.
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO besteht Pfändungsschutz bei persönlicher Arbeitsleistung. Die Playstation fällt nicht hierunter und wird daher pfändbar sein.
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch die Inbesitznahme der pfändbaren Sachen durch den Gerichtsvollzieher. Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner weg und verwahrt die Sachen in der Pfandkammer, (§ 808 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Sachen, bei denen die Gefahr oder der Verdacht besteht, dass sie veräußert oder beiseite geschafft werden. Andere Sachen bleiben im Gewahrsam des Schuldners. Hier wird die Inbesitznahme durch Anbringen des Pfandsiegels kenntlich gemacht oder auf sonstige Weise (§ 808 Abs. 2 ZPO). Sie können daher davon ausgehen, dass die Playstation zunächst in Ihrem Gewahrsam verbleibt. Sollte es zu einer Verwertung des Gerätes kommen, wird zu berücksichtigen sein, dass dessen Speichereinheit (Festplatte) geschützte Daten und Programme enthält. Deshalb wird die Weitergabe geschützter personenbezogener Daten im Rahmen der Verwertung der Playstation aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statthaft sein. Ihnen wird daher aufgegeben werden, alle auf der Festplatte gespeicherten Daten vor der Verwertung zu löschen. Die Kosten für das Kopieren und Löschen der Daten werden Ihnen nicht ersetzt werden. Falls Sie der Löschungsaufforderung nicht nachkommen, wird der Datenbestand auf Ihre Kosten gelöscht werden, wobei die entstehenden Kosten von dem Verwertungserlöses in Abzug gebracht werden.Sie können davon ausgehen, dass die Löschung fachgerecht durchgeführt wird, da hierfür spezielle Festplatten-Löschprogramm existieren. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine gebrauchte Playstation habdelt, bei der zuvor noch personenbezogene Daten zu löschen sind, wird eine Verwertung wegen der Kosten jedoch nicht wirtschaftlich sinnvoll sein, weshalb fraglich ist, ob ein Pfändung des Gerätes vorgenommen werden wird.
3.
Eine Austauschpfändung kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 ZPO unpfändbaren Gegenstand handelt. Bei einem Farbfernseher wird eine Austauschpfändung angenommen, wobei der von Ihnen genannte Schätzwert von rund EUR 200,- realistisch sein dürfte.
4.
Eine Vollstreckungsmaßnahme muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Nach überwiegender Meinung fehlt die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich nicht deshalb, weil es um einen Kleinbetrag geht (vgl. u.a.LG Düsseldorf NJW 1980, 1171). Sie werden daher nicht einwenden können, der Erlös der Verwertung decke bei Weitem nicht die Gesamtverbindlichkeiten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die verständliche Auskunft. Erlauben Sie mir eine ganz kurze Zusatzfrage: Ich nutze sowohl beruflich als auch privat gleichermassen ein Notebook und einen Desktop PC. Beides kann ja nicht gepfändet werden, da ich es eben nachweislich beruflich nutze, korrekt? Oder kann eines der beiden Geräte gepfändet werden, weil ich ja 2 habe?
Es wäre echt super, wenn Sie mir diese Frage noch gestatten, eine 1-Satz Antwort ist vollkommen ausreichend.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage, ob Computer dem Pfändungsschutz nach § 811 Nr. 5 ZPO unterliegen, ist streitig. Nach dieser Vorschrift muss die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund stehen, wobei von maßgeblicher Bedeutung ist, ob der Schuldner unter Berücksichtigung der Brancheneigenart, der Konkurrenz und der technischen Entwicklung auf den Computer angewiesen ist. Je nach Art Ihrer beruflichen Tätigkeit halte ich es für möglich zu begründen, dass Sie zwingend den PC als auch das Notebook für Ihre Erwerbstätigkeit benötigen, etwa aufgrund der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Geräte sowie der Tatsche, dass Sie auf den Einsatz eines mobilen Gerätes außerhalb Ihrer Wohnung angewiesen sind. Ist der Verzicht auf ein Gerät hingegen nicht mit beruflichen Nachteilen verbunden, wird die Pfändung eines Gerätes grds. möglich sein.
Weiterhin weise ich ergänzend zu meiner Antwort darauf hin, dass der Wert des zu beschaffenden Ersatzfernsehgerätes aller Voraussicht nach bei rund EUR 100,- liegen wird. Die Austauschpfändung Ihres Gerätes , das einen Wert unter EUR 500,- haben wird, wird im Übrigen dann für zulässig erachtet werden müssen, wenn der bei der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös über die Verwertungskosten hinausgeht. Allein dieses Kriterium ist entscheidend – eine feste EUR 300,- Grenze besteht hingegen nicht. Bei Gegenständen mit einem Wert von rund EUR 450,- sind die Kosten jedoch erfahrungsgemäß so hoch, dass der Gerichtsvollzieher von einer Verwertung absehen wird.
Was die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betrifft, so werden Sie diese entweder gegenüber dem Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes oder dem Gerichtsvollzieher abgeben müssen, nicht jedoch zweimal unmittelbar hintereinander. Denn das Vollstreckungsgericht hat in das Schuldnerverzeichnis auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde abgegeben haben und nach § 903 ZPO ist ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger