Sehr geehrter Ratsuchender,
der Zugewinnausgleich gehört zu den Ansprüchen aus dem gesetzlichen Güterrecht gem. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 621 Abs. 2 S. 2 ZPO; ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
Bei einer Klage außerhalb des Scheidungsverfahrens gelten dann die §§ 12-16, 20, 23 ZPO. Örtlich zuständig wäre dann regelmäßig das Gericht Ihres Wohnsitzes.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
der Zugewinnausgleich gehört zu den Ansprüchen aus dem gesetzlichen Güterrecht gem. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 621 Abs. 2 S. 2 ZPO; ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
Bei einer Klage außerhalb des Scheidungsverfahrens gelten dann die §§ 12-16, 20, 23 ZPO. Örtlich zuständig wäre dann regelmäßig das Gericht Ihres Wohnsitzes.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt