12. Mai 2010
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17:43
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Sofern Sie schildern, dass auf der Eigentümerversammlung ein Verbot erlassen worden sei, so ist dies nicht ganz zutreffend. Richtigerweise muesste man sagen, dass die Eigentümergemeinschaft über den Tagesordnungspunkt "offenes Feuer im Garten" abgestimmt und offensichtlich mit der erforderlichen Mehrheit einen Beschluß gefasst hat, der offenes Feuer im Garten verbietet.
Dies ist ein entscheidender Unterschied, da es sich nicht um ein kommunales Verbot - das dann nämlich einer entsprechenden Rechtsgrundlage bedürfte- handelt, sondern um einen freiwilligen mehrheitlich gefassten Beschluß der Eigentümer.
Nach § 15 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Dies geschieht nach § 25 WEG im Beschlusswege auf Eigentümerversammlungen.
Sofern der Beschuss also rechtswirksam zustandegekommen ist, muss das Verbot leider akzeptiert werden.
Falls Sie sich nicht daran halten, drohen allerdings nicht sofort schwerwiegende Sanktionen, so dass ein "Grillen" von Zeit zu Zeit möglich bleiben sollte.
Sie könnten aber aufgrund des Beschlusses bei Zuwiderhandlung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht