Generalvollmacht und Schenkung

| 1. März 2009 14:42 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einer älteren Person vor einigen Jahren im wahrsten Sinne des Wortes das Leben gerettet. Aufgrund einer Erkrankung übernahm ich zunächst die rechtliche Betreuung. Nach Besserung des Gesundheitszustandes wurde eine notarielle Generalvollmacht auf mich als Vollmachtnehmer ausgestellt. Die Vollmacht umfasst Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Arten von Rechtsgeschäften, Banken usw. Sie sagt aus, dass alles vom Bevollmächtigen so getan werden kann als ob der Vollmachtgeber es selbst ausgeführt hätte. Von den Beschränkungen §181 BGB (Selbstkontrahieren) bin ich befreit.
Aufgrund der dann vorliegenden Vollmacht wurde die Betreuung damals aufgehoben. Etwa zum selben Zeitpunkt errichtete die Person ein handschriftliches Testament, indem ich als Alleinerbe eingesetzt werde.
Mittlerweile gehe ich davon aus, dass die Person nicht mehr als geschäftsfähig bezeichnet werden kann; normale Gespräche nicht nicht möglich. Entscheidungen jedweder finanzieller oder rechtlichen Art sind eindeutig nicht mehr möglich.
Meine Fragen:

1. Kann ich Schenkungen bzw. Spenden vornehmen?

2. Aufgrund der Erbschaftssteuerreform wäre es sehr viel günstiger, das Vermögen jetzt schon zu übertragen. Ist das möglich? Wenn ja: wie?

Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Die Generalvollmacht berechtigt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte soweit überhaupt eine Vertretung zulässig ist. Durch Auslegung können sich Einschränkungen ergeben. Dmenach sind unter bestimmten Umständen völlig aussergwöhnliche Rechtsgeschäfte und solche Rechtsgeschäfte die offensichtlich und eindeutig und erkennbar die Inetressen des Vertretenen schädigen, nicht durch die Vollmacht gedeckt. Dies ist aber keine Beschränkung der Vollmacht nach Außen sondern bezieht sich auf das Innenverhaältnis, wonach der Generalbevollmächtigte (wie jeder andere Bevollmächtigte auch) die Interessen des Vollmachtgebers zu wahren hat. Somit ist der Vetretene nach Außen grundsätzlich an die Geschäfte seines Bevollmächtigten gebunden, es sei den es liegt ein evidenter Vollmachstmißbrauch vor.

Somit sind Sie grundsätzlich nicht beschränkt, Spenden und Schenkungen vorzunehmen, soweit damit nicht ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt. Hier kommt es allerdings sehr auf den Einzelfall an. Zusammenfassend wird man sagen, dass ein Missbrauch vorliegt, wenn das Geschäft evident also offensichtlich den Interessen des Vollmachtgebers zuwiderläuft und diesen schädigt, ohne dass zugleich ein besonderer Grund vorliegt. Würden Sie beispielsweise das gesamte Vermögen an jemanden aus Ihrer Familie verschenken, ohne dass es hierfür einen besonderen Grund gäbe, so wäre dies missbräuchlich und würde den Vertretenen nicht binden, mit der Folge, dass die Schenkung rückgängig zu machen wäre.

Freilich könnte ein solcher Anspruch nur seitens des Vollmachtgebers geltend gemacht werden, bzw. durch einen seiner Erben. Da Sie vorliegend Erbe werden und die Vollmachtgeberin nicht mehr geschäftsfähig ist, erscheint dies ausgeschlossen.

2, Die vorweggenommene Erbfolge ist ein regelmäßig genutztes Mittel um eine ohnehin eintretende Rechtsfolge vorweg zu nehmen. Da Sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, können Sie entsprechende Übertragungen, etwa eines Grundstückes notariell vornehmen. Hier ergibt sich deswegen kein Vollmachtsmissbrauch, weil Sie ohne hin Erbe werden. Somit exitsiert ein sachlicher Grund für eine Vorab-Übertragung.
Rückfrage vom Fragesteller 2. März 2009 | 08:44

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Ein besonderer Grund könnte für mich v.a. darin liegen, Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer in beträchtlicher Höhe zu umgehen. Insofern wäre auch die Übetragung von Vermögensteilen an Familienmitglieder "ein besonderer Grund", v.a. wenn immer noch genügend Vermögen bei der Schenkerin verbleibt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. März 2009 | 14:42

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Auch die Vermeidung von machteiligen steuerlichen Gründen im Erbfall ist ein Grund für eine vorweggenommene Erbfolge. Da Sie vorliegend Alleinerbe werden ist die Vorwegübertragung von Vermögenswerten ein legitimes Mittel eine Steuerlast zu reduzieren.

Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Übertragung sollten Sie sich allerdings näher beraten lassen.

Bewertung des Fragestellers 4. März 2009 | 13:41

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