27. Juni 2006
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18:45
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Die Übertragung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartentteils an einen Wohnungseigentümer durch Vertrag mit dem Bauträger wird unwirksam sein, wenn nicht alle Wohnungseigentümer beiteiligt wurden. Denn eine Änderung der Rechte des § 13 Abs. 2 WEG, nach dem jeder Eigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14,15 WEG berechtigt ist, ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Entweder wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, der in der Teilungsvereinbarung durch eine Öffnungsklausel zugelassen sein muss oder die Änderung der Rechte nach § 13 Abs. 2 WEG erfolgt durch die Teilungserklärung bzw. eine Änderung der Teilungserklärung (vgl. BGH NJW 2000, S. 504).
Weiterhin konnte dem jeweiligen Eigentümer nicht das Sondernutzungsrecht an dem Gemeinschaftseigentumsanteil wirksam eingeräumt werden, wenn dieses nicht durch die Teilungserklärung begründet wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin