Gemeinsschaftseigentum

27. Juni 2006 15:45 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Ich habe kürzlich eine Eigentumswohnung in einem Komplex von 24 Wohnungen erworben. Der Plan weist in den Garten/EG-Wohnungen für jede Einheit einen Gartenbereich/Sondernutzungsrecht und im Anchluss einen gemeinsamen Teil aus. Jetzt hat ein Eigentümer einen kleinenTeilm (ca. 4qm) des Gemeinschaftseigentumes eingezäunt und der Bauträger sagt, dass er diesen Teil dem einzelnen WEG zugewiesen/verkauft hätte.
a) Kann er das überhaupt ohne Genehmigung der restlichen Eigentümer? b) Ist eine Änderung der Teilungserklärung beim Grundbuchamt erforderlich?
27. Juni 2006 | 18:45

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de

Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Die Übertragung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartentteils an einen Wohnungseigentümer durch Vertrag mit dem Bauträger wird unwirksam sein, wenn nicht alle Wohnungseigentümer beiteiligt wurden. Denn eine Änderung der Rechte des § 13 Abs. 2 WEG, nach dem jeder Eigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14,15 WEG berechtigt ist, ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Entweder wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, der in der Teilungsvereinbarung durch eine Öffnungsklausel zugelassen sein muss oder die Änderung der Rechte nach § 13 Abs. 2 WEG erfolgt durch die Teilungserklärung bzw. eine Änderung der Teilungserklärung (vgl. BGH NJW 2000, S. 504).

Weiterhin konnte dem jeweiligen Eigentümer nicht das Sondernutzungsrecht an dem Gemeinschaftseigentumsanteil wirksam eingeräumt werden, wenn dieses nicht durch die Teilungserklärung begründet wurde.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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