20. Juli 2012
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21:01
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Obergerichte haben die Rechte der Väter enorm gestärkt. Künftig soll es den Vätern auch gegen den Willen der Kindsmutter leichter möglich sein, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten.
Aktuell hat sich die Rechtsprechung so entwickelt, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes grundsätzlich das geteilte Sorgerecht zusteht, wenn es dem Kindeswohl dienlich ist.
In Ihrem Fall wird es also darauf ankommen, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kind dienlich ist. Diese Frage werden Sie selbst sicher am besten beantworten können, jedoch gehe ich anhand Ihrer Schilderung davon aus, dass das geteilte Sorgerecht dem Kindeswohl sehr wohl dienlich sein dürfte. Schließlich haben Sie auch jetzt regelmäßigen Kontakt in einem 40% zu 60% - Verhältnis. Vor dem Hintergrund, dass Sie das Kind derart häufig sehen und betreuen, dürfte es nach erster Einschätzung dem Kindeswohl dienlich sein, wenn das Sorgerecht geteilt wird. Etwas anderes würde geltend, wenn andere Gründe vorlägen, die sich bei geteiltem Sorgerecht negativ auf das Kindeswohl auswirken könnten. Hinsichtlich solcher Gründe haben Sie jedoch keine Angaben gemacht.
Sie sollten sich also anhand Ihrer konkreten Situation nochmals vor Ort anwaltlich beraten und ggf. vertreten lassen, damit der Kindeswohl-Aspekt näher eruiert werden kann. Ein Anwalt vor Ort kann Ihnen auch sagen, wie die Gerichte in Ihrem Gerichtsbezirk mit dieser Frage umgehen. In jedem Fall sehe ich aber Chancen, das gemeinsame Sorgerecht durchzusetzen, so dass Sie das Thema weiter verfolgen sollten.
Sollte Ihre Ex-Freundin die bisherige Regelung boykottieren, so müssten Sie Ihr gesetzliches Umgangsrecht / Besuchsrecht vor Gericht durchsetzen. In jedem Fall haben Sie das Recht auf regelmäßigen Umgang mit Ihrem Kind. Sollten Sie die Befürchtung eines solchen Boykotts haben, so sollten Sie Ihrer Ex-Freundin vielleicht präventiv gerichtliche Schritte im Falle eines solchen Handelns androhen. Verfahrensrechtlich könnten Sie vorab nach m. E. nichts sinnvolles unternehmen.
Ich hoffe, Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sofern hier relevante Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Einschätzung auch völlig anders aussehen. Den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort kann und will diese Plattform nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de