1. April 2007
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13:10
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
§ 37 Abs.1 S. 2 TVÖD ist für den von Ihnen genannten Sachverhalt anwendbar. Sie müssen Ihre Ansprüche nicht stets neu geltend machen, wenn der selbe Sachverhalt zu Grunde liegt.
Jedoch ist Ihr Arbeitgeber in der Sache selbst nicht an anderweitige Gerichtsentscheidungen gebunden, die nicht Ihr Arbeitsverhältnis betreffen und gegebenenfalls müssten Sie Ihr Ansprüche in einem eigenen Gerichtsverfahren geltend machen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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