7. Februar 2020
|
14:43
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Rückforderung des Darlehens wird sich als recht schwierig erweisen.
Sie sind für das Bestehen eines Darlehensvertrages vollständig beweispflichtig. D.h. Sie müssen beweisen, dass der Geldbetrag übergeben worden ist, zu dem vertraglichen Zweck der Darlehensgewährung und damit auch dem Recht auf Rückforderung, um dies ggf. von einer Schenkung abgrenzen zu können.
Zwar unterliegen Darlehensverträge im Allgemeinen keiner besonderen Form, sodass diese auch mündlich abgeschlossen werden können, jedoch ist dann die Frage der Beweisbarkeit des Inhalts der Vereinbarung sehr schwierig, sodass die Schriftform im Regelfall empfohlen wird.
Ohne schriftliche/textliche Nachweise ist es oftmals sehr schwierig bis unmöglich dies dann im Zweifel vor einem Gericht zu beweisen.
Gleichwohl dennoch können auch Indizien eine Rolle spielen. Dies wären z.B. Absprachen in Textform, SMS, Whats App, Email oder aber der in Folge der Rückforderung entstandene Schriftverkehr, wenn damit der Darlehensnehmer durch seine Erklärung indirekt die Darlehensgewährung einräumt.
Weiter ist die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren zwischen Fälligkeit bzw. erstmaliger Rückforderung/Kündigung zu beachten. Da die Rückforderung nach Ablauf des Zeitraums dann rechtlich ausgeschlossen sein kann bzw. nicht mehr durchsetzbar wäre.
Daher sollten Sie schauen, ob Sie möglicherweise irgendwelche Indizien aufbringen können, die den mündlichen Darlehensvertrag untermauern könnten. Wenn dem so wäre, müsste man diese dann gesondert prüfen, ob diese ausreichen eine Darlehensvereinbarung nachzuweisen.
Des Weiteren könnte man auch noch versuchen,von der Gegenseite eine entsprechende Stellungnahme zu erwirken, dass eben ein Darlehen geflossen ist. Vielleicht, salopp gesagt, verplappert sich der Schuldner noch, sodass Sie damit neue Beweistatsachen schaffen könnten, die den Anspruch untermauern.
Finden sich keine Indizien oder entsprechende Erklärungen wäre die klagweise Forderung kaum durchsetzbar und sehr risikobehaftet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Lembcke