Sehr geehrter Ratsuchender,
die Geltendmachung der Rückzahlung ist immer dann möglich, wenn das Darlehen noch nicht vollständig getilgt, eine wirksame Kündigung erklärt und die Rückzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist immer noch fällig ist.
Dass das Darlehen noch nicht zurückgezahlt worden ist, ist Ihrer Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen.
Daher muss nun - falls noch nicht geschehen - das Darlehen gekündigt und die Rückzahlung gefordert werden. Nachdem offenbar Gespräche nicht gefruchtet haben, sollten Sie dieses per Einschreiben mit Rückschein in Schriftform machen, um später diese Kündigung nachweisen zu können.
Zu beachten ist dabei, dass - sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist - die Kündigungsfrist nach § 488 BGB
drei Monate beträgt. Erst mit Ablauf dieser Drei-Monats-Frist wäre der offenstehende Betrag dann fällig und könnte dann auch eingeklagt werden. Denn wenn Ihr Vater diese Frist auch noch unbeachtet lässt, bleibt letztlich nur noch die gerichtliche Geltendmachung.
Sofern nichts Besonderes vereinbart worden ist, haften Ihre Eltern als Gesamtschuldner - allerdings können Sie sich nun aussuchen, wen Sie letztlich verklagen wollen; insoweit haben Sie die freie Wahl, können also beide Elternteile oder auch nur einen Elternteil verklagen (wobei dann aber der andere Elternteil als Zeuge in Betracht kommen könnte).
Kündigen Sie also zunächst unter Berücksichtigung der Drei-Monats-Frist. Nach Ablauf werden Sie dann einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, da bei diesem Streitwert das Landgericht zuständig wäre. Gerne können Sie dabei auf unsere Kanzlei zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Diese Antwort ist vom 24.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.05.2011
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19:35
Antwort
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