Sehr geehrte Fragestellerin,
Es ist gut möglich, dass Sie einen Zahlungsanspruch gegen Ihren ehemaligen Lebensgefährten haben. Der Aufnahme des Kredits kann ein Auftrag zugrunde gelegen haben, so dass Sie einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen (hier: Tilgung des Darlehens) haben. Anspruchsgrundlage wäre § 670 BGB.
Selbst wenn die Aufnahme des Kredits zunächst schenkungsweise erfolgen sollte, dann ist mit Auflösung der Lebensgemeinschaft die Geschäftsgrundlage dafür weggefallen.
Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt, der die Rechtslage genauer prüfen und ggfs. Klage erheben kann. In einem Prozess müsste insbesondere bewiesen werden, dass Ihr Ex-Lebensgefährte das Geld erhalten hat. Ohne schriftliche Unterlagen ist dies nicht unproblematisch, allerdings kann ein Beweis grundsätzlich auch durch die sog. Parteivernehmung geführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Es ist gut möglich, dass Sie einen Zahlungsanspruch gegen Ihren ehemaligen Lebensgefährten haben. Der Aufnahme des Kredits kann ein Auftrag zugrunde gelegen haben, so dass Sie einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen (hier: Tilgung des Darlehens) haben. Anspruchsgrundlage wäre § 670 BGB.
Selbst wenn die Aufnahme des Kredits zunächst schenkungsweise erfolgen sollte, dann ist mit Auflösung der Lebensgemeinschaft die Geschäftsgrundlage dafür weggefallen.
Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt, der die Rechtslage genauer prüfen und ggfs. Klage erheben kann. In einem Prozess müsste insbesondere bewiesen werden, dass Ihr Ex-Lebensgefährte das Geld erhalten hat. Ohne schriftliche Unterlagen ist dies nicht unproblematisch, allerdings kann ein Beweis grundsätzlich auch durch die sog. Parteivernehmung geführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt