Geld aus dem Ausland um Immobilien in Deutschland zu Kaufen, Schenkungsurkunde

| 11. Juni 2023 17:41 |
Preis: 57,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin eine chinesische Studentin in München, besitze einen chinesischen Reisepass und habe eine Studentenaufenthaltserlaubnis in Deutschland. Da ich beabsichtige, auch in Zukunft in Deutschland zu arbeiten und zu leben, plane ich den Kauf einer kleinen Wohnung in München. Das Geld dafür wird von meinen Eltern bezahlt, die beide chinesische Staatsbürger sind und in China leben. In Deutschland besitzen sie lediglich ein Touristenvisum.

Mein Vater möchten das Geld nun als Geschenk von Macau auf mein deutsches Bankkonto überweisen. Der Betrag beträgt 400.000 Euro. Ich habe die Bank bezüglich der Überweisung und einen deutschen Notar bezüglich des Immobilienkaufs im Voraus konsultiert, und die Beiden sagten, dass eine notarielle Schenkungsbeurkundung nötig sei, um sicherzustellen, dass das Geld von meinem Vater stamme und die Mittelherkunft legal sei. Die Herkunft dieser Gelder meines Vaters ist der Verkauf einer Immobilie in Deutschland im vergangenen Jahr, das Kaufvertrag und Kontoauszüge sind dabei. Um eine Immobilie erfolgreich zu erwerben, habe ich einige Informationen recherchiert und stelle folgende Fragen über Beurkundung:

Muss ich eine notarielle Beurkundung machen? Darf ich statt Schenkungsbeurkundung den damaligen Kaufvertrag, Kontoauszüge von meinem Vater und eine Beurkundung des Verwandtschaftsnachweis als Nachweis für die legale Herkunft dieser Gelder an beide Parteien abgeben?

Wenn ja, ist es möglich, eine Schenkung bei einem Notar in Deutschland beurkunden zu lassen? Denn letztendlich habe ich die Immobilie in Deutschland gekauft und in meinem Fall gilt auch der Empfang einer Geldschenkung als Inländer nach deutschem Gesetz? Das Notariat in Deutschland teilte mir mit, dass meine Eltern zwar nicht in Deutschland sind, aber sie können durch eine Bevollmächtigung die Beurkundung der Schenkung übernehmen. Stimmt es so?

Wenn ich in China eine Schenkungsbeurkundung vornehme, die von Deutschland anerkannt werden kann, muss ich mich zunächst an ein chinesisches Notariat beurkunden und die gegenseitige Beglaubigung des chinesischen Außenministeriums und des deutschen Konsulats einholen. Außerdem muss ich dem chinesischen Notariat auch die legale Herkunft, der das Geld mitteilen. Da es sich bei dieser Herkunft um einen Kaufvertrag in Deutschland handelt, muss ich für eine notarielle Beglaubigung auch zum chinesischen Konsulat in München gehen. Der gesamte Prozess ist zu zeitaufwändig und kostet auch viel Geld. Ich möchte die Situation vermeiden.

Wenn ich nur in China eine notarielle Beurkundung durchführen muss, gibt es für mich dann eine andere Möglichkeit, in Deutschland eine eigene Immobilie zu besitzen, beispielsweise indem mein Vater das Kaufpreis bezahlt und als Schenkung auf meinen Namen eintragen oder umschreiben?

Vielen Dank im Voraus!
11. Juni 2023 | 19:58

Antwort

von


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Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Nach deutschem Recht ist zwar jede Schenkung notariell zu beurkunden. Allerdings kann dieser Formmangel durch Vollzug behoben werden. Wird also das Geld an Sie überwiesen, so ist die Schenkung der Eltern auch wirksam.

Können Sie auf andere Weise die Herkunft der Gelder, zum Beispiel durch den Verkauf einer Wohnung, nachweisen, so ist dies zulässig.

Dann bin ich auch nicht der Meinung, dass sie eine Schenkung in Deutschland oder China beurkunden lassen, da dies zu weiteren Kosten führt und letztlich nur beweisen soll, woher das Geld kommt.

Eine Beurkundung wären Deutschland möglich, die Eltern könnten der Urkunde auf der deutschen Botschaft oder im deutschen Konsulat in China zustimmen, dann wäre die Urkunde nach deutschem Recht errichtet.

Denkbar wäre auch eine direkte Zahlung des Kaufpreises durch die Eltern und eine spätere Schenkung an Sie, hier würden aber auch Notarkosten anfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2023 | 00:21

Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es ist sehr hilfreich.
Ich habe noch zwei kleine Fragen, die ich nicht verstanden habe.
1. Was genau ist „Allerdings kann dieser Formmangel durch Vollzug behoben werden."
Ich werde es so verstehen: Mein Vater überweist das Geld direkt auf mein Konto, anstatt die Schenkungsurkunde bei der Bank einzureichen. Bei Verwendungszweck schreibt mein Vater „Schenkung an Tochter, um Immobilie zu erwerben". Und ich bei der Bundesbank vorher die Überweisung anmelden und die Nachweis der Herkunft des Geldes vorliegen. Habe ich richtig verstanden?

2. Sie sagten, dass ich die Beurkundung in Deutschland machen können. Bedeutet das, dass meine Situation auch auf deutsches Recht übertragen werden kann? Der deutsche Notar hat auch die Zuständigkeit, eine Schenkungsurkunde für mich zu machen?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir helfen könnten, diese beiden Frage zu erklären

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2023 | 17:20

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

1.

Gemeint war hier, dass nach dem deutschen Gesetz jede Schenkung, wirklich jede Schenkung beurkundet werden muss.

Da dies aber sehr unpraktisch ist, heilt das Gesetz den Formfehler, wenn die Schenkung sofort vollzogen wird. Dann ist sie auch wirksam. Wird also das Geld verschenkt und sofort überwiesen, ist die Schenkung wirksam.

Das haben Sie dann richtig verstanden. Sie Ännen auch einen kleinen Vertrag auf Deutsch machen, ohne Notar. Der Vater unterschriebt dann zur Schenkung.

2.

Sie leben in Deutschland unterhalten die Schenkung, daher ist deutsches Recht auf jeden Fall auch anwendbar. Zumal eine deutsche Schenkungsurkunde in Deutschland eher anerkannt wird als eine chinesische.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2023 | 19:07

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