Gehaltspfändungv

10. Februar 2016 19:49 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Veräußerung des Grundbesitzes zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Guten Tag
Ich fasse mich kurz.Bei einer Bekannten wurde das Gehalt gepfändet,weil der Ehemann der, Selbständig ist Schulden verursacht hat. Die Bekannte hat über die Schulden des Ehemanns nichts gewusst und war in dem dem Moment überrascht als der Personalchef und ein Vollstrecker auf Arbeit erschienen. Beide leben in einem Haus wo ein Kredit läuft.Könnte die Bekannte das Haus verkaufen, um zu verhindern das es zu einer Zwangsvollstreckung kommt ? Die Person die das Haus kauft würde den Kredit übernehmen.
10. Februar 2016 | 21:45

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Zwangsvollstreckung wurde bereist eingeleitet. Wenn aus der Sicherheit für den Immobilienkredit vollstreckt wird, wird neben der persönlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch eine Zwangsversteigerung des Grundbesitz beantragt werden oder ist schon beantragt worden.

2. Eine Veräußerung des Grundbesitzes ist sicherlich eine Möglichkeit um die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Dies wird aber nur gelingen, wenn der Kaufpreiserlös die Forderung des Gläubigers abdeckt. Daher sollten Sie sich von dem Gläubiger vor einem Verkauf bestätigen lassen, dass er keine weitere Forderung geltend macht, wenn der Verkaufserlös auf die Darlehensverbindlichkeiten geleistet wird.

3. Einen Verkauf des Grundbesitzes kann Ihre Bekannte aber nicht alleine vornehmen, wenn die Eheleute jeweils Miteigentümer sind. Danahc müssen beide Ehegatten einen Verkauf des Grundbesitzes veranlassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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