Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage sowie für die entsprechende Erhöhung des Einsatzes. Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gegebenen Informationen wie folgt:
Grundsätzlich gilt im Zwangsversteigerungsverfahren § 57a ZVG
(Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung). Hiernach kann der Ersteher (also derjenige, der das Haus/Grundstück ersteigert hat) bestehende Miet-und Pachtverhältnisse unter Einhaltung der gesetztlichen Kündigungsfrist kündigen.
Es besteht also im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahren eine Ausnahme zu § 566 BGB
, der den Grundsatz formuliert: Kauf bricht nicht Miete.
Dem Ersteher steht also ein Sonderkündigungsrecht zu, wobei in § 57c ZVG
noch Ausnahmen hiervon normiert sind, für die ich jedoch in Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Anhaltspunkte finde.
Eine weitere Ausnahme hierzu soll, wie Sie bereits richtig erkannt haben, dann bestehen, wenn Wohnungen, Eigenheime etc. mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind.
Allerdings keine Ausnahme ohne Ausnahme:
§ 17 WoBingG unterscheidet zunächst dahingehend, ob die öffentlichen Mittel als Darlehen oder als Zuschüsse gewährt worden sind.
Weiterhin heißt es:
"...abweichend hiervon gilt ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 16 Abs. 5 nur bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen".
Dies bedeutet, daß bei einem Eigenheim die "Eigenschaft" öffentlich gefördert mit dem Zuschlag (also der Ersteigerung) wegfällt, wenn das Grundpfandrecht, basierend auf der öffentlichen Förderung, auch mit dem Zuschlag wegfällt.
Mit Wegfallen der Eigenschaft "öffentlich gefördert" fällt auch die Mietbindung über die 3 Jahre weg, so dass Sie von dem Ihnen dann zustehenden Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Höchst vorsorglich weise ich darauf hin, dass auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechtes wichtige Formalien einzuhalten sind.
Ich hoffe, Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Bei bestehenden Rückfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 28.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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