Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Vorgesetzter kann nur dann Ihnen gegenüber wirksam eine Freistellung aussprechen, wenn er über eine entsprechende Befugnis verfügt.
Wenn Sie jedoch davon ausgehen durften, daß diesem Mitarbeiter eine entsprechende Personalhoheit zusteht, so kann es nicht zu Ihren Lasten gehen, wenn dies tatsäächlich nicht der Fall ist. Ausgehen durften Sie dann davon, wenn dieser Mitarbeiter einen entsprechenden Eindruck vermittelt hat und Sie nicht zumindest deutliche Anzeichen dafür hatten, daß das nicht stimmt.
In diesem Falle geht ein möglicherweise Unbefugtes Vorgehen Ihres Vorgesetzten nicht zu Ihren Lasten. Die Firma muß dann Ihre Bezüge zahlen und kann ggf. Regress bei dem Mitarbeiter nehmen.
Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst noch einmal ausdrücklich zur Zahlung aufzufordern und eine Frist zu setzen. Verstreicht diese fruhtlos, lassen Sie Ihren Arbeitgeber durch einen Anwalt zur Zahlung auffordern und Ihre Ansprüche durch diesen durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Ihr Vorgesetzter kann nur dann Ihnen gegenüber wirksam eine Freistellung aussprechen, wenn er über eine entsprechende Befugnis verfügt.
Wenn Sie jedoch davon ausgehen durften, daß diesem Mitarbeiter eine entsprechende Personalhoheit zusteht, so kann es nicht zu Ihren Lasten gehen, wenn dies tatsäächlich nicht der Fall ist. Ausgehen durften Sie dann davon, wenn dieser Mitarbeiter einen entsprechenden Eindruck vermittelt hat und Sie nicht zumindest deutliche Anzeichen dafür hatten, daß das nicht stimmt.
In diesem Falle geht ein möglicherweise Unbefugtes Vorgehen Ihres Vorgesetzten nicht zu Ihren Lasten. Die Firma muß dann Ihre Bezüge zahlen und kann ggf. Regress bei dem Mitarbeiter nehmen.
Ich würde Ihnen empfehlen, zunächst noch einmal ausdrücklich zur Zahlung aufzufordern und eine Frist zu setzen. Verstreicht diese fruhtlos, lassen Sie Ihren Arbeitgeber durch einen Anwalt zur Zahlung auffordern und Ihre Ansprüche durch diesen durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
13. Dezember 2004 | 13:28
Hallo Herr Lauer,
wie schätzen Sie die Erfolgschancen ein? Angabe bitte in Prozent. Danke!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Dezember 2004 | 13:48
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese Frage kann man leider so nicht beantworten. Hier geht es auch um Tatsachen und deren Darlegbarkeit und Beweisbarkeit; besonders schwierig wegen mündlicher Absprachen.
Demnach müsste man sagen: Theoretisch 100%, weil rechtlich eindeutig; praktisch 50%, weil in tatsächlicher Hinsicht wahrscheinlich streitige Punkte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt