Gegenstandswert bei mehreren Auftraggebern

7. November 2022 14:52 |
Preis: 40,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Anwalts-Community,

ich habe eine Frage hinsichtlich Vergütungsberechnung eines durch das Gericht bestellten Ergänzungspfleger:
Im Erbstreit (gleiches Verfahren) wurden zwei Kinder (Geschwister) durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Der Erbanteil ist jeweils mit 1/10 pro Kind bemessen, und im Verfahren als gleiche Sache zu sehen. Wie darf dies abgerechnet werden:
a)
Kind 1: Gegenstandswert 1/10 des Erbes *1,3 +
Kind 2: Gegenstandswert 1/10 des Erbes *0,3 (wg. Mehrfachvertretung)

b)
Kind 1: Gegenstandswert 2/10 des Erbes *1,3 +
Kind 2: Gegenstandswert 2/10 des Erbes *0,3 (wg. Mehrfachvertretung)

Erhöht sich also durch die Vertretung beider Kinder für den Wertanteil von 10% des Erbes der Gegenstandswert auf 20% des Erbes, bevor der vergünstigte Ansatz der Mehrfachvertretung greift?
7. November 2022 | 15:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Regelmäßig ergibt sich entweder eine Zusammenrechnung der Werte gem. § 22 Abs. 1 RVG - dann fällt eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtwert an

oder

es findet keine Zusammenrechnung an, stattdessen fällt aber die Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1108 VV RVG an.

Es hängt letztlich davon ab, ob die Kinder z.B. jeweils ein eigenes Erbrecht beanspruchen (dann Zusammenrechnung) oder ob sie dasselbe Erbrecht geltend machen (dann Erhöhungsgebühr), z.B. als Kinder eines vorverstorbenen Erben.

Ich verweise auf die Berechnunsgbeispiele bei Haufe, die das anschaulich verdeutlichen: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/agkompakt-032011-vertretung-mehrerer-erbpraetendenten-im-erbscheinverfahren_idesk_PI17574_HI2659464.html

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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