7. November 2022
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15:58
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Regelmäßig ergibt sich entweder eine Zusammenrechnung der Werte gem. § 22 Abs. 1 RVG - dann fällt eine 1,3 Gebühr aus dem Gesamtwert an
oder
es findet keine Zusammenrechnung an, stattdessen fällt aber die Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1108 VV RVG an.
Es hängt letztlich davon ab, ob die Kinder z.B. jeweils ein eigenes Erbrecht beanspruchen (dann Zusammenrechnung) oder ob sie dasselbe Erbrecht geltend machen (dann Erhöhungsgebühr), z.B. als Kinder eines vorverstorbenen Erben.
Ich verweise auf die Berechnunsgbeispiele bei Haufe, die das anschaulich verdeutlichen: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/agkompakt-032011-vertretung-mehrerer-erbpraetendenten-im-erbscheinverfahren_idesk_PI17574_HI2659464.html
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers