Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung beträgt der Gegenstandswert 850 €.
Dieser Gegenstandswert ist das in Geld ausgedrückte Interesse des Auftraggebers an der Tätigkeit des Rechtsanwalts und das waren 850 €; zu diesem Wert wurde auch die Gegenseite angeschrieben.
Dass der Wert sich später reduziert hat, spielt nur dann eine Rolle, wenn nach der Reduzierung weitere, gebührenauslösende Tätigkeiten ausgeübt worden sind, die dann nach dem reduzierten Wert zu berechnen wären. Es erfolgt aber keine Reduzierung für bereits ausgeübte Tätigkeiten.
Auch spielt es keine Rolle, dass der Rechtsanwalt erst später Rechnungen für den Nschweis gefordert hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
mein RA wusste zuvor, dass ich nicht alle Rechnungen vorliegen habe und hat mich darauf nicht hingewiesen, dass die voraussichtliche RA Kosten höher ausfallen können.
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
auf die Rechnungen wird es gar nicht ankommen, da es allenfalls eine Frage des Beweises geworden wäre. Er hat auftragsgemäß auf die Geldforderung von 850 € angeschrieben und das ist der Wert.
Bedenken Sie ggfs. einmal, was passiert wäre, wenn die Gegenseite auf sein Schreiben hin den Betrag ohne Gegenwehr gezahlt (und nicht bestritten) hätte?
Die 850 € haben also - unabhängig vom Beweiswert von Rechnungen - Ihrem Interesse entsprochen und sind somit als Gegenstandswert anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg