Gegener will Löschungsklage gegen meine Marke anstrengen. Erfolg?

| 3. Juni 2011 14:45 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Ich besitze eine seit 2005 eingetragene Wortmarke und nutze diese intensiv seit dieser Zeit. Widerspruch gegen die Marke, wurde damals nicht erhoben.

Nun hat ein Mitbewerber die Wortmarke benutzt, wurde deshalb von mir abgemahnt, und hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung, zwar ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, aber sonst uneingeschränkt abgegeben. Danach nutzte er die Marke erneut Jetzt wurde die Vertragsstrafe, € 5.100,--, fällig und von mir verlangt.

Mein Gegner will weder die mir bisher entstandenen Anwaltskosten, noch die Vertragsstrafe bezahlen. Stattdessen kündigt er mir eine Löschungsklage meiner Marke an, da der Begriff zu allgemein und deshalb ein Freihaltebedürfnis bestehe. Das Amt hätte fälschlicher Weise eingetragen.

Meine konkreten Fragen:

Muss mein Kontrahent mir die Anwaltskosten und die Vertragsstrafe bezahlen, obwohl er vielleicht Löschungsklage einreicht?

Wer trägt die Kosten einer Löschungsklage?

Vielen Dank.
3. Juni 2011 | 16:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sogar dann, wenn Ihr Kontrahent tatsächlich Löschungsklage erhoben haben sollte, wäre er weiterhin zur Zahlung Ihrer Anwaltskosten und der Vertragsstrafe verpflichtet. Es wurde Ihrer Schilderung nach eine wirksame, d.h. insbesondere mit einem Vertragsstrafeversprechen versehene, Unterlassungserklärung abgegeben. Zwischen Ihnen und Ihrem Kontrahenten ist damit ein Vertrag zustande gekommen, der Ihnen als direkte Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der Vertragsstrafe dient. Diese Anspruchsgrundlage wird nicht dadurch beseitigt, dass Ihr Kontrahent ankündigt, eine Löschungsklage erheben zu wollen.

Damit er die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe beseitigen kann, müsste er die abgegebene Unterlassungserklärung selbst anfechten. Dies kommt frühestens dann in Betracht, wenn er tatsächlich eine Löschungsklage erfolgreich erhoben hat und Ihre Marke demzufolge gelöscht wird. Zum jetzigen Zeitpunkt aber können Sie Ihrerseits die angefallenen Anwaltskosten und die verwirkte Vertragsstrafe nötigenfalls einklagen.

2. Die Löschungsklage wäre hier vor dem Patent- und Markenamt zu erheben. Hier gilt der Grundsatz, dass jede Partei die ihr entstehenden Kosten selbst trägt. In Ausnahmefällen kann das Patent- und Markenamt anordnen, dass die Kosten einer der Parteien alleine auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, vgl. § 63 Markengesetz. Für einen derartigen Ausnahmefall sehe ich hier zunächst keinen Anhaltspunkt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 3. Juni 2011 | 16:24

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