14. April 2012
|
16:04
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
In Haftung zu nehmen ist zunächst auf jeden Fall der Käufer: Nach Ihren Angaben haben Sie gegen diesen einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (unter Umständen Zug um zug gegen Zahlung der Versicherungsleistung) erworben. Dabei setze ich voraus dass die Gefahr des Untergangs der Sache tatsächlich bereits beim Käufer lag.
Möglicherweise besteht zusätzlich die Möglichkeit, auch den Betreiber der Plattform neben dem Käufer als Gesamtschuldner auf Schadenersatz wegen Verletzung des Plattformvertrages mit Ihnen mitzuverklagen. Das wäre dann der Fall wenn der Betreiber Ihnen gegenüber vertraglich zur Weiterleitung des Geldes verpflichtet gewesen ist - und zudem keine vertragliche Pflicht gegenüber dem Käufer hatte, das Geld auf dessen Aufforderung zurückzuleiten.
Ob auch der Betreiber in dieser Weise haftbar zu machen wäre, richtet sich nach seinen Vertragsverhältnissen mit Ihnen und mit dem Käufer. Es wären also die entsprechenden AGB zu prüfen. Dies könnte sich jdeoch durchaus als langwierig und rechtlich schwierig erweisen.
In diesem Falle könnte dies aber verzichtbar sein. Sie haben ohnehin einen Anspruch gegen den Käufer. Prozesstaktisch verklagt zudem man immer dann "flächendeckend" alle in Frage kommenden Gegner wenn man diese als Zeugen ausschließen will. Eine Partei im Zivilprozeß kann nämlich nicht gleichzeitig Zeuge sein. Da Sie aber nach Ihren Angaben alle nötigen Tatsachen ohnehin gut darlegen und beweisen können, wird dies hier wohl nicht nötig sein. Sie werden voraussichtlich durch eine Klage gegen den Käufer genauso schnell und sicher an Ihr Geld kommen.
Bitte beachten Sie dass jede Änderung im Sachverhalt die rechtliche Bewertung entscheidend ändern kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Winkler