22. April 2025
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16:33
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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vielen Dank für Ihre Anfrage und die ausführliche Sachverhaltsdarstellung. Nach Ihrer Schilderung ist zunächst zu differenzieren, ob die geltend gemachte Forderung des Bekannten – der als selbständiger Immobilienmakler auftritt – dem privaten oder unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, da hiervon insbesondere die Frage der Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung abhängt.
1. Deckungsfrage der Rechtsschutzversicherung
Private Rechtsschutzversicherungen umfassen regelmäßig nur solche Rechtsangelegenheiten, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Tätigkeiten, die Sie in Ihrer Funktion als Geschäftsführerin der GmbH Ihres verstorbenen Ehemannes wahrnehmen, sind grundsätzlich dem beruflichen bzw. unternehmerischen Bereich zuzurechnen und fallen in aller Regel nicht unter den Versicherungsschutz privater Rechtsschutzversicherungen.
Da sich die nunmehr geltend gemachte Forderung an die GmbH richtet und nicht an Sie persönlich, ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Zusammenhang unterstellt wird. Dies bedeutet, dass der Fall aller Voraussicht nach nicht von Ihrer privaten Rechtsschutzversicherung gedeckt wird, es sei denn, Ihre Police enthält eine Erweiterung auf bestimmte berufliche oder unternehmerische Tätigkeiten (z. B. in Form eines sogenannten Spezial-Straf-Rechtsschutzes oder einer erweiterten Berufsrechtsschutzkomponente). Eine verbindliche Klärung kann nur durch eine direkte Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer erfolgen, welche ich Ihnen ausdrücklich empfehle. Zudem müsste bei der Honorarforderung unterschieden werden: Ein Teil des Honorars bezieht sich auf die Erbstreitigkeiten: Diese sind zwar dem privaten Bereich zuzuordnen, werden aber von den meisten Rechtsschutzversicherer in den Versicherungsbedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Auflösung der GmbH dürfte hingegen nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sein.
2. Einstufung des Anspruchs – privat oder geschäftlich?
Ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist, hängt entscheidend davon ab, ob zwischen dem Bekannten und Ihnen bzw. der GmbH ein entgeltlicher Vertrag – etwa in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages – zustande gekommen ist. Nach Ihrer Darstellung wurde die Unterstützung zunächst aus Gefälligkeit und ohne Entgeltabrede geleistet. Ein Honorar wurde erst nach Monaten nachträglich und ohne Bezifferung in Aussicht gestellt. Das spricht gegen eine vertragliche Vergütungsvereinbarung.
Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über eine Vergütung existiert, ist zu prüfen, ob sich aus den Umständen ein konkludenter Vertragsschluss ableiten lässt. Gerade bei einer langjährigen Bekanntschaft, einem Gefälligkeitsverhältnis und dem Fehlen eines konkreten Angebots spricht vieles dafür, dass kein wirksamer Vergütungsanspruch besteht.
Sollte der Bekannte zudem privat motiviert gehandelt haben, ohne klar und frühzeitig eine geschäftliche Grundlage (etwa im Rahmen einer Beauftragung durch die GmbH) zu schaffen, dürfte ein Anspruch gegen die GmbH insbesondere mangels Rechtsgrundlage ausscheiden.
3. Empfehlung zum weiteren Vorgehen
Ich empfehle Ihnen folgendes:
- Kontaktieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung zur Klärung der Deckungsfrage unter Vorlage einer kurzen, sachlichen Schilderung des Sachverhalts.
- Lassen Sie durch einen im Zivil- und Gesellschaftsrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen, ob die Forderung begründet ist oder mangels vertraglicher Grundlage zurückzuweisen ist. Hierbei wird es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen.
- Dokumentieren Sie sämtliche Kommunikation mit dem Bekannten und dessen anwaltlicher Vertretung, insbesondere WhatsApp-Nachrichten, E-Mails und Rechnungen.
- Weisen Sie – gegebenenfalls über Ihren anwaltlichen Vertreter – darauf hin, dass kein Vertrag zwischen der GmbH und dem Fordernden geschlossen wurde und auch keine Leistung im Namen der GmbH vereinbart oder abgerechnet wurde.
Sollten Sie Unterstützung bei der Formulierung einer Deckungsanfrage an die Versicherung oder einer außergerichtlichen Stellungnahme benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari