vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Die Geschäftsgebühr erscheint in Ermangelung besonderer Umstände gerechtfertigt. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Mittelgebühr (1,3) bei einem zu Grunde gelegten Gegenstandswert von 15.000 €.
Die Gebühren kann Ihre Rechtsanwältin Ihnen auch bereits jetzt in Rechnung stellen. Dies beinhaltet aber nicht notwendigerweise, dass sie Ihr Geschäft für Sie nicht weiter zu betreiben gedenkt.
Auf welche Art und Weise sie Ihre Interessen vertritt, ist dabei grundsätzlich anhand einer der Vertretung vorausgehenden Beratung zu ermitteln. Ich empfehle Ihnen, bei Ihrer Anwältin anzufragen, welche weiteren Schritte sie unternehmen wird, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Mitteilung - hier zur weiteren Erläuterung:
Die Eintreibung und die Zahlungsablehnung wurden in einem Schreiben meines Anwaltes vorgenommen. Abgerechnet wurde aufgrund des Streitwertes von 15.000 € (Zahlungsablehnung). Also keine Kosten auf Grund der zu zahlenden bzw. einzutreibenden Notarrechnung. Ist der Anwalt berechtigt, aus seiner bisher in einem Brief bearbeiteten Angelegenheit(en) zwei Fälle zu machen, und ist die Gebührenhöhe ein Indiz dafür, dass der Anwalt seinen Auftrag ausschließlich in der Ablehnung der Zahlung von 15.000 € sieht?
Wenn das ein gemeinsamer Auftrag wäre, der die Ablehnung der Zahlung und die Eintreibung der Notarkosten beinhaltet, dürfte der Anwalt dann nicht nur eine Abschlagzahlung verlangen, da der Fall nicht abgeschlossen ist?
Mein Anwalt meldet sich nicht, trotz Schreiben und Telefonaten, sondern schickte lediglich eine Mahnung ohne die geforderte Erläuterung vorzunehmen. Wie gehe ich vor – was soll ich machen, wenn der Anwalt sich noch nicht mal mehr meldet?
Besten Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach Ihren Schilderungen dürfte es sich nur um einen Sachverhalt handeln, so dass die Geschäftsgebühr nur einmal anfällt und Sie zunächst keine weiteren Anwaltskosten zu erwarten haben. Die Gebührenhöhe halte ich nicht für ein solches, von Ihnen erwähntes Indiz.
Der Anwalt darf die Gebühren schon dann in Rechnung stellen, wenn er das Geschäft betreibt. Das Geschäft muss nicht unbedingt bereits abgeschlossen sein.
Die Kostennote der Anwältin sollten Sie bezahlen, da Sie sonst möglicherweise in Verzug geraten und weitere Kosten auf Sie zukommen könnten (Mahnverfahren, etc.). Zugleich sollten Sie aber auch entschieden nachfragen (mündlich und schriftlich), was als nächstes unternommen werden soll.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt