1. April 2010
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09:30
Antwort
vonRechtsanwalt Felix Schäfer
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Ihre Frage ist leicht zu beantworten, allerdings (leider) nicht zu Ihren Gunsten.
Aus § 37 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) ergibt sich zwar in dessen Abs. 3, daß grundsätzlich eine Unterschrift unter einem Verwaltungsakt erforderlich ist. Der Gebührenbescheid ist ein solcher Verwaltungsakt. Leider gibt es unter § 37 Abs. 5 VwVfG eine diesbezügliche Ausnahme, die mittlerweile von einer Vielzahl von Behörden genutzt wird:
"(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen."
Somit ist Ihr Gebührenbescheid in formaler Hinsicht rechtswirksam. Der Umstand, daß die Kammer Sie auf Formvorschriften bei Rechnungen hinweist, zeigt uns leider wiederum, daß öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Bürger unterschiedlich behandelt werden.
Ich hoffe, daß ich Ihre Frage hiermit abschließend beantworten konnte und wünsche Ihnen ein frohes Osterfest.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Felix Schäfer