7. Januar 2008
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12:16
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein anwaltliches Schreiben Gebühren nach dem RVG in Höhe von € 400 oder auch wesentlich mehr auslöst – in der Anlage 2 zum RVG findet sich eine Auflistung der Gebührenhöhen. Die Höhe der Rechnung richtet sich nach dem Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit Ihres Rechtsanwalt, zu der Sie diesen beauftragt haben. Worauf sich der Auftrag bezog kann mangels weiterer Angaben ebenso wenig abschließend beurteilt werden wie die Berechtigung der Rechnung. Allein, dass Sie die Vollmacht letztlich nicht unterschrieben haben, spricht im übrigen nicht gegen eine Auftragserteilung.
Ich rate Ihnen, Ihren Anwalt aufzufordern, Ihnen die Rechnung im Detail zu erklären. Sollten Sie noch Zweifel haben, können Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt