Gebrauchtwagenkauf/Rücktritt

23. Mai 2006 22:59 |
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Vertragsrecht


Kauf A8 Diesel Gebrauchtwagen 16.02.2006 Bj.2001 Preis 18900,-
Inzahlungnahme A8 Benzin,Differenzbetrag 10000,-.Entfernung zum Verkäufer ca.300km Verhandlungen per Tel.oder Fax. Verkäufer: Audi Fachbetrieb.
Wortlaut in Bestellung: "Vertrag kommt nur bei Inzahlungnahme des Altwagens zustande".Dieser Passus wurde auf meinen Wunsch in den Vertrag aufgenommen damit ich nicht am Ende zwei Fahrzeuge besitze. Seperater Kaufvertrag über den A8 Benzin wurde am 25.02.2006 geschlossen.Erkenntnis im Mai,GW hatte Unfall,welchen derVerkäufer verschwiegen hat.VK will Rückabwicklung. Muß ich mein altes Auto,trotz seperaten Ankaufvertrages wieder zurücknehmen??? Ich wollte ja einen Diesel.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Basis des mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie wollen das Dieselfahrzeug erwerben und Ihr altes Fahrzeug, einen Benziner, dafür in Zahlung geben. In den Kaufvertrag über den Diesel wurde lediglich die Klausel aufgenommen, dass der Kauf von der Inzahlungnahme abhängen soll.

Soweit ich die Sachlage auf dieser Grundlage beurteilen kann, müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zurücknehmen. Über Ihr altes Fahrzeug wurde ein isolierter, wirksamer Kaufvertrag geschlossen. In dem Kaufvertrag über den Diesel wurde dieser lediglich als eine aufschiebene Bedingung gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html">§ 158 BGB</a> eingeschlossen, ohne dass die Wirksamkeit des Vertrages in Frage gestellt wird.

Die Sachlage wäre eine andere, wenn wiederum die Wirksamkeit des Vertrages über den Benziner von der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinsichtlich des Diesels abhängig gemacht würde. Dieses ist nach Ihrem Vortrag nicht der Fall.

Im Übrigen steht hier nicht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, sondern Ihnen. Sie hätten zum Beispiel nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html">§§ 437 BGB Nr. 2 am Ende, 441 BGB</a> auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern, dass heißt, diesen im Verhältnis herabzusetzen. Sie hätten auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Sollte in diesen Richtungen ein Interesse bestehen, bitte ich um Nachfrage. Dann erläutere ich Ihnen die Möglichkeiten gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Pilgermann, Rechtsanwalt
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