Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Basis des mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie wollen das Dieselfahrzeug erwerben und Ihr altes Fahrzeug, einen Benziner, dafür in Zahlung geben. In den Kaufvertrag über den Diesel wurde lediglich die Klausel aufgenommen, dass der Kauf von der Inzahlungnahme abhängen soll.
Soweit ich die Sachlage auf dieser Grundlage beurteilen kann, müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zurücknehmen. Über Ihr altes Fahrzeug wurde ein isolierter, wirksamer Kaufvertrag geschlossen. In dem Kaufvertrag über den Diesel wurde dieser lediglich als eine aufschiebene Bedingung gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html">§ 158 BGB</a> eingeschlossen, ohne dass die Wirksamkeit des Vertrages in Frage gestellt wird.
Die Sachlage wäre eine andere, wenn wiederum die Wirksamkeit des Vertrages über den Benziner von der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinsichtlich des Diesels abhängig gemacht würde. Dieses ist nach Ihrem Vortrag nicht der Fall.
Im Übrigen steht hier nicht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, sondern Ihnen. Sie hätten zum Beispiel nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html">§§ 437 BGB Nr. 2 am Ende, 441 BGB</a> auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern, dass heißt, diesen im Verhältnis herabzusetzen. Sie hätten auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Sollte in diesen Richtungen ein Interesse bestehen, bitte ich um Nachfrage. Dann erläutere ich Ihnen die Möglichkeiten gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt
auf der Basis des mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie wollen das Dieselfahrzeug erwerben und Ihr altes Fahrzeug, einen Benziner, dafür in Zahlung geben. In den Kaufvertrag über den Diesel wurde lediglich die Klausel aufgenommen, dass der Kauf von der Inzahlungnahme abhängen soll.
Soweit ich die Sachlage auf dieser Grundlage beurteilen kann, müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zurücknehmen. Über Ihr altes Fahrzeug wurde ein isolierter, wirksamer Kaufvertrag geschlossen. In dem Kaufvertrag über den Diesel wurde dieser lediglich als eine aufschiebene Bedingung gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html">§ 158 BGB</a> eingeschlossen, ohne dass die Wirksamkeit des Vertrages in Frage gestellt wird.
Die Sachlage wäre eine andere, wenn wiederum die Wirksamkeit des Vertrages über den Benziner von der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinsichtlich des Diesels abhängig gemacht würde. Dieses ist nach Ihrem Vortrag nicht der Fall.
Im Übrigen steht hier nicht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, sondern Ihnen. Sie hätten zum Beispiel nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html">§§ 437 BGB Nr. 2 am Ende, 441 BGB</a> auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern, dass heißt, diesen im Verhältnis herabzusetzen. Sie hätten auch einen Anspruch auf Schadensersatz. Sollte in diesen Richtungen ein Interesse bestehen, bitte ich um Nachfrage. Dann erläutere ich Ihnen die Möglichkeiten gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Pilgermann, Rechtsanwalt