Gebrauchtwagenkauf von Privat, Mängel verschwiegen

8. März 2011 16:38 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

ich habe kürzlich einen PKW von Privat gekauft. Im Kaufvertrag (Standart KV von Autoscout24.de) wurde "gekauft wie gesehen" vereinbart und der Ausschluss der Sachmängelhaftung.
Der Verkäufer erwähnte einen leichten Frontschaden vorn rechts, noch sichtbar und einen Defekt des Heckscheibenwischers. Diese Mängel nahm ich in Kauf und erwarb den Wagen.

Es stellte sich nun heraus das folgende Mängel zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden waren und auch dem Verkäufer bekannt gewesen sind.

- die Streuscheiben beider Xenon Hauptscheinwerfer sind blind, dies bemängelte bereits der vom Vorbesitzer durchgeführte TÜV (2009), die Auflage die Mängel umgehend zu beseitigen wurde dem Verkäufer als damaligem Halter erteilt
- der rechte Hauptscheinwerfer ist durch den vom Verkäufer verursachten Unfall beschädigt, die Halter sind gebrochen, somit ist die automatische Leuchtweitenregulierung außer Funktion, der Gegenverkehr wird geblendet, der Verkäufer hat hier versucht mit einem Blechstreifen zu flicken
- die Sitzheizung für Fahrer- und Beifahrersitz ist ohne Funktion, muss dem Verkäufer im Winter aufgefallen sein
- der Behälter der Scheibenwaschanlage ist gerissen und läuft immer leer, muss dem Verkäufer im Winter aufgefallen sein
- der Ladeluftkühler wurde beim Unfall des Verkäufers stark beschädigt, da der Verkäufer nach dem Unfall sowohl Stoßstange als auch Motorkühler austauschte muss ihm dieser Defekt aufgefallen sein


Im Kaufvertrag wurden KEINE Mängel vermerkt. Aus meiner Sicht liegt hier seitens des Verkäufers eine arglistige Täuschung vor. Ich will ungern auf diesem Schaden sitzen bleiben und würde nun gern wissen wie hier zu verfahren ist.

Leider hatte ich beim Kauf keinen Zeugen dabei. Was ist wenn der Verkäufer nun behauptet mir die Mängel mündlich genannt zu haben? Auch der Verkäufer hatte keinen Zeugen vor Ort.

Hätten nicht alle Mängel im Kaufvertrag aufgeführt sein müssen?



Vielen Dank
8. März 2011 | 17:31

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bei einer arglistigen Täuschung über Mängel kann sich der Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss im Vertrag berufen, § 444 BGB.

Die Beweislast liegt dabei bei Ihnen für das Vorliegen von Mängeln und den Umstand, dass der Verkäufer diese Mängel zum Zeitpunkt des Verkaufes sicher kannte. Hier sind die Tüv-Unterlagen tatsächlich ein deutliches Indiz für die Kenntnis des Käufers. Weiter sollten Sie sich bemühen, Unterlagen zu dem Unfall zu beschaffen (z.B. Schadensgutachten und Rechnungen). Ggf. ergeben sich daraus weitere Erkenntnisse.

Wenn Sie diese Kenntnis nachweisen können, muss der Verkäufer im Gegenzug nachweisen, wann wo und wie er Ihnen die Mängel offenbart haben will. Wenn es keine Angaben im Kaufvertrag und keine weiteren Zeugen gibt, wird der Verkäufer voraussichtlich Schwierigkeiten haben, eine mündliche Mitteilung nachweisen zu können.

Liegt Arglist nachweisbar vor, sollten Sie im nächsten Schritt den Verkäufer mit den Mängeln konfrontieren und Ihn vorsorglich mit kurzer Frist zur Nachbesserung auffordern. Sollte der Verkäufer nicht nachbessern, können Sie danach weitergehende Rechte (Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz) geltend machen.

Da viele Verkäufer sich Ihrer Sache bei einem Gewährleistungsausschluss recht sicher sind, sollten Sie erwägen, wegen der weiteren geschilderten Umstände von Anfang an einen Rechtsanwalt zur Interessenvertretung zu beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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