29. Oktober 2024
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14:55
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie haben im Rahmen der Gewährleistung Anspruch darauf, dass bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandene Mängel behoben werden. Hierfür ist dem Verkäufer eine angemessene Frist zu gewähren.
Was angemessen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und richtet sich natürlich insbesondere nach dem vorhandenen Mangel. Einen ausdrücklichen Anspruch daraus, Zwischenstände mit der Information zu erhalten, was gemacht werden muss und wie lange es dauert, gibt es nicht ausdrücklich. Aber natürlich läuft der Verkäufer Gefahr, in Verzug zu geraten, wenn er sich einfach nicht äußert.
Ich würde Ihnen empfehlen, alle Kommunikationswege zu nutzen, um in Erfahrung zu bringen, was
mit Ihrem Fahrzeug ist, d.h. insbesondere, dass Sie hier auch telefonisch nachhaken sollten. Ob man beim Händler notfalls auch vorbeifährt, hängt natürlich insbesondere von der Entfernung ab.
Wenn Sie keine Reaktion erhalten, würde ich Ihnen empfehlen, nachweisbar schriftlich den Verkäufer aufzufordern, die Mängel zu beseitigen und das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand bis zum xx.xx.2024 (ca. 1 Woche) herauszugeben.
Wenn dann immer noch keine Reaktion erfolgt, dürfte hier tatsächlich etwas im Argen liegen. Ich würde dann empfehlen, einen Anwalt einzuschalten.
Ich wünsche Ihnen, dass letzteres nicht notwendig ist und Sie in Kürze hier Fahrzeug vollständig repariert zurückerhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers