Antwort
vonRechtsanwalt Marko Setzer
Bernauer Str. 17 A
16341 Panketal
Tel: 030 40054861
Web: https://ra-setzer.de
E-Mail: post@ra-setzer.de
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben und des Einsatzes gern summarisch wie folgt beantworten möchte:
Zur Definition bzw. Beschreibung des Begriffes: Stand der Technik mit Bezug zu Gebrauchsmustern möchte ich gern auf die Informationen der offiziellen Internetpräsenz des dt. Marken- und Patentamtes verweisen. Dies finden Sie unter der Domain:
http://www.dpma.de/gebrauchsmuster/gebrauchsmusterschutz/index.html
"Der Stand der Technik ist die Meßlatte der Schutzvoraussetzung Neuheit. Er umfasst technische Lösungen, die in irgendeiner Form veröffentlicht worden sind. Dazu zählen zum Beispiel auch andere Patentschriften oder wissenschaftliche Artikel in einer Zeitschrift. Beim Gebrauchsmuster umfasst der Stand der Technik schriftliche Veröffentlichungen weltweit und - anders als beim Patent - der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Benutzungen in Deutschland." (zitiert aus den FAQs der Webpräsenz des DPMA)
Ob eine Erfindung aus dem Jahr 2009 mit voriger Messeausstellung als Gebrauchsmuster geschützt und eingetragen werden kann, hängt maßgeblich von einer genauen Recherche ab und kann ohne genaue Prüfung nicht abschließend beantwortet werden.
Gemäß § 3 I S. 3 GebrMG räumt der dt. Gesetzgeber dem Erfinder eine Neuheitsschonfrist innerhalb von 6 Monaten seit der Veröffentlichung z.b. auf einer Messeveranstaltung ein. Der Zeitraum zwischen erfolgter Veröffentlichung durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger und der Anmeldung zählt dann nicht zum "Stand der Technik". Diese Neuheitsschonfrist kann aber nur in Deutschland beansprucht werden. Ob diese auch für eine Veranstaltung im spanischen Ausland gilt, hängt davon ab, ob es dort auch ähnliche Regelungen gibt. Dazu rate ich Ihnen, einen fachkundigen Kollegen bzw. Patentanwalt zu konsultieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Materie gegeben zu haben.
Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen.
Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
MfG
Rechtsanwalt Marko Setzer
Danke für die Antwort, aber den wesentlichen Punkt haben Sie unbeantwortet gelassen: Reicht die Vorstellung im Rahmen eines schriftlich dokumentierten Wettbewerbs im Ausland, um die Möglichkeit der Eintragung eines Gebrauchmuster in Deutschland zu verwehren? Abstand zwischen Wettbewerb und Anmeldung ist größer als 6 Monate.
Dies ist der wesentliche Punkt unserer Frage und wenn Sie diese nicht beantworten können oder wollen, bitte ich um Rücknahme Ihrer Antwort, so dass ein anderer Anwalt die Frage übernehmen kann (oder eben keiner antwortet und wir evtl. den Einsatz erhöhen oder die Frage zurückziehen).
Sehr geehrter Fragensteller,
gern möchte ich Ihre Nachfrage kurz beantworten.
Zum Stand der Technik bei Gebrauchsmustern gehört grundsätzlich nur das, was schriftlich vorbeschrieben bzw. im Inland vor einer Veröffentlichung benutzt worden ist. Für ein Schutzrecht in Deutschland ist es dabei unerheblich, ob ein Gebrauchsmuster im Inland oder im EU-Ausland bereits veröffentlicht wurde. Eine Eintragung nach einer Veröffentlichung (auch Wettbewerbs- oder Messepräsentation) ist demnach aus dt. Rechtssystem nur innerhalb der 6 monatigen Schonfrist möglich.
Etwas anderes ergibt sich nur, wenn das spanische Recht unter Veröffentlichung z.b. eine Wettbewerbsteilnahme nicht als Veröffentlichung ansieht. Deswegen gab ich Ihnen auch den Rat und Hinweis, einen Patentanwalt zu konsultieren, um die Ausnahme wegen der Berührung mit spanischem Schutzrecht abzuklären.
In der Eingangsfrage fragten Sie nach einer allgemeinen Erklärung zum Begriff "Stand der Technik" und genau diese Definition habe ich Ihnen gemäß den AGB von www.frag-einen-Anwalt.de auch gegeben.
Ich darf zu Ihrer Nachfrage anmerken, dass Sie abweichend von der Eingangsfrage die Sachverhaltsschilderung erweitert haben. Denn dass hier im konkreten Fall die Neuheitsschonfrist (6 Mon.) nicht in Betracht kommt, war aus der knappen Umschreiben (" Wenn ein Erfinder eines Produkts dieses im Jahr 2009 ...") durch Weglassen eines konkreten Datums nicht erkennbar.
MfG