11. Juli 2024
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06:51
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Wenn die GbR und damit die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH nach § 40 GmbHG eingetragen sind, bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, dass die eingetragenen Gesellschafter auch die Gesellschafter sind.
Dies gilt auch unabhängig von der materiellrechtlichen Lage, das bedeutet, dass dies grundsätzlich auch gilt, wenn der eingetragene Gesellschafter seinen Anteil veräußert hat.
Hier vorliegend, müsste die Gegenseite vortragen, warum die Gesellschafterliste unrichtig ist, dies kann zum Beispiel sein, weil der GbR-Anteil nicht mehr bestand und diese Veränderung nicht eingetragen wurde.
Daher empfehle ich, verweisen Sie auf § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und bitten Sie um Vorlage von Beweisen, dass die Gesellschafterliste materiell unrichtig sein soll.
Für den Fall, dass Sie noch nicht anwaltlich vertreten sind, lassen Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt