25. September 2024
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08:06
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Anna-Kathrin Mauch
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelungen bleiben auch während der Übergangsphase bis zum Ende der Kündigungsfrist verbindlich. Wenn im Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthalten ist, dass während dieser Zeit keine Tätigkeiten ohne schriftliches Einverständnis der anderen Gesellschafter ausgeübt werden dürfen, könnte die Anmeldung eines neuen Gewerbes potenziell als Verstoß gegen diese Vereinbarung betrachtet werden – auch wenn das Gewerbe erst nach Ablauf der GbR-Auflösung tatsächlich aktiv wird.
Die bloße Anmeldung eines Gewerbes könnte allerdings als Vorbereitungsmaßnahme gewertet werden und nicht zwingend als "Tätigkeit", sofern Sie das Gewerbe erst nach der formalen Beendigung der GbR tatsächlich aufnehmen. Entscheidend ist hier die Auslegung der Klausel. Wenn die Anmeldung nur erfolgt, um bürokratische Wartezeiten zu überbrücken, könnte dies als reine Vorbereitung und nicht als aktive Geschäftstätigkeit interpretiert werden. Sollte das Gewerbe jedoch bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich betrieben oder beworben werden, könnte dies als Verstoß gewertet werden.
Ich empfehle Ihnen deshalb, Ihre Mitgesellschafter schriftlich über die Gewerbeanmeldung zu informieren und gegebenenfalls deren schriftliches Einverständnis einzuholen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin