Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Stark
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
1.) Wenn B und C aus der Gesellschaft ausscheiden, haften sie entsprechend §§ 738, 739 BGB für etwaige Schulden der Gesellschaft weiterhin.
2.) Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine Ausschlussmöglichkeit vorsieht. Ist diese nicht gegeben, kann A nach § 737 BGB aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der wichtige Grund muss in der Person des auszuschließenden Gesellschafters liegen an ihn sind strengste Anforderungen zu stellen, da er das äußerste Mittel ist (so etwa BGH 4, 108). In dem von Ihnen geschilderten Fall wird dies wohl aber zu bejahen sein. Eine Haftung des ausscheidenden Gesellschafter für Fehlbeträge ist anteilig nach § 739 BGB gegeben. Die Gesellschaft kann auf den Ausgeschiedenen zurück greifen, was im vorliegenden Sachverhalt wohl eher wenig Aussichten auf Erfolg hat, da dieser mittellos ist. Ein Recht diesen zu unentgeltlicher Arbeit zu verpflichten besteht allerdings nicht.
3.) Letztlich besteht die Möglichkeit A strafrechtlich anzuzeigen und im Rahmen des Starfverfahrens ein sogenanntes Adhäsionsverfahren gem. § 403 folgende StPO durchzuführen. In diesem Verfahren können die zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber A, die durch seine Straftaten begründet wurden gleichfalls mitentschieden werden.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und bedauere Ihnen keine anderweitige Antwort geben zu können.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Zu 1) Ich habe anderweitig auch auf dieser Seite gelesen, dass es möglich sein soll, die Haftung einzuschränken...ist es allerdings richtig, dass dieses nur funktioniert, wenn der Vertragspartner (z.B. die Lieferanten) damit einverstanden sind?
Zu 2) Ist nicht im Gesellschaftervertrag vorgesehen. Wie müsste so ein Ausschluss durchgeführt werden? Müsste so etwas anwaltlich erwirkt werden oder reicht es auch aus, wenn das gesellschaftlich niedergeschrieben und von allen Beteiligten unterschrieben würde?
Und ist es denn aber rechtlich möglich, falls wir das wollen und A dazu bereit ist, dass man so etwas durchführen und vertragich fixieren kann?
Zu 3) Das genannte Verfahren würde ggf. auch strafrechtliche Folgen haben inkl. möglicher Schadensersatzzahlungen an uns? Die sich in unserem Fall wahrscheinlich nur schriftlich erwirken lassen würden, aber wäre ja gut zu wissen.
Vielen Dank für die weitere Beantwortung der Fragen...
Sehr geehrter Fragesteller Ihre Nachfrage will ich Ihnen wie folgt beantworten:
zu 1.) Eine solche Konstellation ist möglich, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft mit einer Verlagerung der Haftung auf A einverstanden wären (was in dieser Konstellation kaum anzunehmen sein wird). Anderenfalls handelt es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter.
zu 2.) Der Ausschluss muss durch B und C gegenüber A erklärt werden, wobei insbesondere der wichtige Grund der in A's Person liegt diesem mitgeteilt wird. Hierbei ist es sinnvoll diesen Ausschluss schriftlich gegenüber A zu erklären. Sollte A bereit sein den Ausschluss zu akzeptieren wäre es ferner sinnvoll sich den Ausschluss auch von A unterschreiben zu lassen im Sinne einer vertraglichen Fixierung. Ein Anwalt kann Ihnen bei der Formulierung des konkreten Ausschlussschreibens zur Hand gehen, seine Mitwirkung ist aber nicht zwingend erforderlich.
zu 3.) Das Verfahren nach § 403 folgende StPO setzt zwingend eine Strafanzeige und ein darauf folgendes Strafverfahren voraus. Des weiteren müssen die Anträge entsprechend § 404 Absatz 1 Satz 1 StPO schriftlich oder mündlich gestellt werden. Mündliche Anträge müssen zur Niederschrift des Urkundsbeamten der erfolgen. Auf Grund der Tatsache, dass die Anträge den Gegenstand und den Anspruch bestimmt bezeichnen müssen und Beweismittel beinthalten sollen (§ 404 Absatz 1 Satz 2 StPO), wäre es ratsam sich bei dieser Vorgehensweise anwaltliche Unterstützung zu holen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.