16. Dezember 2013
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10:24
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie schreiben, dass von Anfang an Probleme mit dieser Brille bestanden.
Dieser Mangel wurde auch direkt beim Optiker angezeigt und dieser hat Ihnen die Empfehlung gegeben, sich an einen Augenarzt zu wenden.
Insoweit war der Mangel auch beim Optiker von Anfang an bekannt.
Die Brille ist also nach § 434 BGB mangelhaft, sodass man nach § 437 BGB seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
Hiernach hat der Optiker den Mangel zu beheben.
Wenn es zusätzlich noch eine Geld-zurück-Garantie gibt, dann greift auch diese, sodass der Optiker die Brille zurücknehmen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Rückfrage vom Fragesteller
16. Dezember 2013 | 10:34
Soll ich dann die OP abwarten und danach die Ansprüche geltend machen oder eher sofort die Brille zurück geben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Dezember 2013 | 13:23
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Brille schon jetzt mangelhaft ist, sollten Sie die Ansprüche auch umgehend geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen