Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Nein, als Händler sind Sie nicht verpflichtet, über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine Garantie zu geben.
2. Wenn die Fahrräder üblicherweise mit Herstellergarantie verkauft werden, sollten Sie sicherheitshalber darauf hinwiesen, daß für die von Ihnen angebotenen Fahrräder keine Herstellergarantie besteht. Ansonsten droht ggf. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
3. Der von Ihnen angedachte Hinweis „Sie bekommen auf diesen Artikel 24 Monate Gewährleistung, jedoch keine Herstellergarantie da Importware." ist ok. Man könnte es deutlicher so formulieren: „Da es sich um Importware handelt, übernimmt der Hersteller keine Garantie. Die gesetzliche Mängelgewährleistung des Händlers besteht jedoch für 24 Monate."
4. Da es sich um Verbrauchsgüterverkäufe von Neuwaren handelt, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als 2 Jahre gem. § 475 Abs. 2 BGB nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Nein, als Händler sind Sie nicht verpflichtet, über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine Garantie zu geben.
2. Wenn die Fahrräder üblicherweise mit Herstellergarantie verkauft werden, sollten Sie sicherheitshalber darauf hinwiesen, daß für die von Ihnen angebotenen Fahrräder keine Herstellergarantie besteht. Ansonsten droht ggf. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
3. Der von Ihnen angedachte Hinweis „Sie bekommen auf diesen Artikel 24 Monate Gewährleistung, jedoch keine Herstellergarantie da Importware." ist ok. Man könnte es deutlicher so formulieren: „Da es sich um Importware handelt, übernimmt der Hersteller keine Garantie. Die gesetzliche Mängelgewährleistung des Händlers besteht jedoch für 24 Monate."
4. Da es sich um Verbrauchsgüterverkäufe von Neuwaren handelt, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als 2 Jahre gem. § 475 Abs. 2 BGB nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt