Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Garagen einschl. deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 qm brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird, allerdings darf diese Grenzbebauung eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten (die Gesamtnutzfläche ohne Anrechnung von Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen).
Dabei bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad außer Betracht.
Diese Garagen dürfen auch eine bauliche Verbindung mit einem Hauptgebäude oder einem weiteren Nebengebäude haben, soweit diese Gebäude für sich betrachtet die auf sie treffenden Abstandsflächen einhalten.
Sofern also eine Grenzbebauung ohnehin, z.B. durch Bebauungsplan zulässig ist, dürfen Sie nach den oben genannten Kriterien und der besonderen Bestimmungen eines evt. vorhandenen Bebauungsplanes Ihre Garage an die Nachbargarage ohne Einhaltung eines Abstandes errichten.
Sofern eine Prüfung seitens des Bauordnungsamtes erfolgte und eine Genehmigung zur Errichtung vorliegt, können Sie sich ohnehin auf einen Vertrauensschutz berufen, da das Bauordnungsamt die Zulässigkeit der Bebauung prüft und bei Fehlens der Voraussetzungen eine Genehmigung nicht erteilt hätte.
In einem Prüfungsverfahren war der Nachbar in aller Regel zu beteiligen, so dass es scheint, dass durch diesen keine Einwände erhoben worden sind und ein jetziger Widerspruch auf Grund dessen keine Aussicht auf erfolg versprechen würde.
Grundsätzlich wird die Baugenehmigung, sofern eine für die Errichtung der Garage erteilt wurde, frei von Rechten Dritter erteilt, das heißt, dass nicht geprüft wird, ob beispielsweise Eigentumsverletzungen Ihres Nachbarn vorliegen.
Die Garage müssen Sie jedoch auch auf einen späteren Widerspruch Ihres Nachbarn nicht entfernen.
Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben, kann er nach § 70 VwGO innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt, läuft die Widerspruchsfrist nach §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr.
Anders liegt es, wo der Nachbar „offiziell“ von der Baugenehmigung nichts erfährt.
Beantragt der Bauherr nicht die Zustellung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 5, dann werden die Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben haben, vom Bauamt über das Bauvorhaben nicht in Kenntnis gesetzt. Wenn ein Verwaltungsakt dem Betroffenen aber weder i.S. der §§ 57, 58 VwGO zugestellt, eröffnet oder verkündet, noch im Sinne des § 70 VwGO anderweitig bekannt gegeben wird, wird die Baugenehmigung gegenüber dem betroffenen Nachbarn nicht wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und die Widerspruchsfrist kann nicht zu laufen beginnen.
Die Zustellung der Baugenehmigung an Sie kann auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Nachbarn nicht in Lauf setzten (BVerwG 14. 6. 68 - IV B 221.67 - DVBl. 69, 269; 14. 2. 69 - IV C 82.66 - DVBl. 69, 362).
Allein die Ausführung des Bauvorhabens setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.
Allerdings verpflichtet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis den Nachbarn, „durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden“ (BVerwG 25. 1. 74 - IV C 2.72 - E 44, 294; 28. 8. 87 - 4 N 3.86 -DVBl. 87, 1276).
Der Nachbar muss daher, sobald er die Beeinträchtigung durch eine Baumaßnahme erkannt hat, ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat. Der Nachbar muss also gegen eine Baugenehmigung, die ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Frist des § 70 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegen (BVerwG 18. 1. 88 - 4 B 257.87 - NVwZ 88, 532).
Eine der amtlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung gleichzusetzende sichere Kenntnis der Baugenehmigung liegt erst vor, wenn der Nachbar auch den Inhalt der Baugenehmigung erkennt oder im Falle der Unkenntnis zumindest Anlass hatte, sich über ihren Inhalt selbst Gewissheit zu verschaffen (Nds. OVG 17. 10. 97 - 1 L 6347/95 - BRS 59 Nr. 195).
I. d. R. wird der Nachbar bereits bei Baubeginn aufgrund der Lage der Baugrube erkennen können, ob ein Bauvorhaben ihn in seinen Rechten verletzt. Es ist allerdings denkbar, dass der Nachbar erst während der Bauausführung bemerken kann, wie hoch und wie nahe sich das Vorhaben an sein Grundstück heranschiebt. Erst dann, wenn der Nachbar nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der Befürchtung hat oder haben muss, die Baugenehmigung könne seine Rechte verletzen, muss er sich Gewissheit über den Inhalt der Baugenehmigung verschaffen (OVG Lüneburg 1. 3. 85 - 6 B 11/85 - n. v.).
Nach 2 Jahren ist aber in jedem Fall davon auszugehen, dass ein Widerspruch des Nachbarn gegen die errichtete Garage nicht mehr möglich ist, jedenfalls auf Grund dessen Sie Ihre Garage entfernen müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Garagen einschl. deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 qm brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird, allerdings darf diese Grenzbebauung eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten (die Gesamtnutzfläche ohne Anrechnung von Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen).
Dabei bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad außer Betracht.
Diese Garagen dürfen auch eine bauliche Verbindung mit einem Hauptgebäude oder einem weiteren Nebengebäude haben, soweit diese Gebäude für sich betrachtet die auf sie treffenden Abstandsflächen einhalten.
Sofern also eine Grenzbebauung ohnehin, z.B. durch Bebauungsplan zulässig ist, dürfen Sie nach den oben genannten Kriterien und der besonderen Bestimmungen eines evt. vorhandenen Bebauungsplanes Ihre Garage an die Nachbargarage ohne Einhaltung eines Abstandes errichten.
Sofern eine Prüfung seitens des Bauordnungsamtes erfolgte und eine Genehmigung zur Errichtung vorliegt, können Sie sich ohnehin auf einen Vertrauensschutz berufen, da das Bauordnungsamt die Zulässigkeit der Bebauung prüft und bei Fehlens der Voraussetzungen eine Genehmigung nicht erteilt hätte.
In einem Prüfungsverfahren war der Nachbar in aller Regel zu beteiligen, so dass es scheint, dass durch diesen keine Einwände erhoben worden sind und ein jetziger Widerspruch auf Grund dessen keine Aussicht auf erfolg versprechen würde.
Grundsätzlich wird die Baugenehmigung, sofern eine für die Errichtung der Garage erteilt wurde, frei von Rechten Dritter erteilt, das heißt, dass nicht geprüft wird, ob beispielsweise Eigentumsverletzungen Ihres Nachbarn vorliegen.
Die Garage müssen Sie jedoch auch auf einen späteren Widerspruch Ihres Nachbarn nicht entfernen.
Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben, kann er nach § 70 VwGO innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt, läuft die Widerspruchsfrist nach §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr.
Anders liegt es, wo der Nachbar „offiziell“ von der Baugenehmigung nichts erfährt.
Beantragt der Bauherr nicht die Zustellung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 5, dann werden die Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben haben, vom Bauamt über das Bauvorhaben nicht in Kenntnis gesetzt. Wenn ein Verwaltungsakt dem Betroffenen aber weder i.S. der §§ 57, 58 VwGO zugestellt, eröffnet oder verkündet, noch im Sinne des § 70 VwGO anderweitig bekannt gegeben wird, wird die Baugenehmigung gegenüber dem betroffenen Nachbarn nicht wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG) und die Widerspruchsfrist kann nicht zu laufen beginnen.
Die Zustellung der Baugenehmigung an Sie kann auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Nachbarn nicht in Lauf setzten (BVerwG 14. 6. 68 - IV B 221.67 - DVBl. 69, 269; 14. 2. 69 - IV C 82.66 - DVBl. 69, 362).
Allein die Ausführung des Bauvorhabens setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf.
Allerdings verpflichtet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis den Nachbarn, „durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden“ (BVerwG 25. 1. 74 - IV C 2.72 - E 44, 294; 28. 8. 87 - 4 N 3.86 -DVBl. 87, 1276).
Der Nachbar muss daher, sobald er die Beeinträchtigung durch eine Baumaßnahme erkannt hat, ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne zureichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat. Der Nachbar muss also gegen eine Baugenehmigung, die ihm nicht amtlich bekannt gegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Frist des § 70 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegen (BVerwG 18. 1. 88 - 4 B 257.87 - NVwZ 88, 532).
Eine der amtlichen Bekanntmachung der Baugenehmigung gleichzusetzende sichere Kenntnis der Baugenehmigung liegt erst vor, wenn der Nachbar auch den Inhalt der Baugenehmigung erkennt oder im Falle der Unkenntnis zumindest Anlass hatte, sich über ihren Inhalt selbst Gewissheit zu verschaffen (Nds. OVG 17. 10. 97 - 1 L 6347/95 - BRS 59 Nr. 195).
I. d. R. wird der Nachbar bereits bei Baubeginn aufgrund der Lage der Baugrube erkennen können, ob ein Bauvorhaben ihn in seinen Rechten verletzt. Es ist allerdings denkbar, dass der Nachbar erst während der Bauausführung bemerken kann, wie hoch und wie nahe sich das Vorhaben an sein Grundstück heranschiebt. Erst dann, wenn der Nachbar nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der Befürchtung hat oder haben muss, die Baugenehmigung könne seine Rechte verletzen, muss er sich Gewissheit über den Inhalt der Baugenehmigung verschaffen (OVG Lüneburg 1. 3. 85 - 6 B 11/85 - n. v.).
Nach 2 Jahren ist aber in jedem Fall davon auszugehen, dass ein Widerspruch des Nachbarn gegen die errichtete Garage nicht mehr möglich ist, jedenfalls auf Grund dessen Sie Ihre Garage entfernen müssen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt